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EuGH Urteil vom 18.11.2010 - C-84/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, innergemeinschaftliche Lieferung, Frist zur Beförderung des Liefergegenstands in den Bestimmungsmitgliedstaat, Segelboot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht von der Einhaltung einer Frist abhängen kann, innerhalb deren die Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands vom Liefermitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat beginnen oder abgeschlossen sein muss. Im speziellen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Richtlinie hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist.

2. Für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug, das Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist, neu im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 ist, ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an den Käufer abzustellen.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 2, 20 Abs. 1, Art. 138 Abs. 1

 

Beteiligte

XX

Skatteverket

 

Verfahrensgang

Regeringsrätt (Schweden) (Urteil vom 16.02.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 90/19)

 

Tatbestand

Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 ‐ Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots ‐ Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort ‐ Frist für den Beginn des Transports des Gegenstands an den Bestimmungsort ‐ Höchstdauer des Transports ‐ Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner Besteuerung

In der Rechtssache C-84/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 16. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2009, in dem Verfahren

X

gegen

Skatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Arabadjiev, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von X, vertreten durch U. Käll, D. Kleist und M. Johansson, advokater,

‐ des Skatteverk, vertreten durch C. Olsson, advokat,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und P. Dejmek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Mai 2010

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen X und dem Skatteverk (schwedische Steuerverwaltung) über einen Vorbescheid des Skatterättsnämnd (Ausschuss für Steuerrecht) betreffend die Erhebung von Mehrwertsteuer in Schweden auf den Erwerb eines neuen Segelboots in einem anderen Mitgliedstaat.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 2006/112

Rz. 3

Mit der Richtlinie 2006/112 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die bestehenden Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), aufgehoben und ersetzt.

Rz. 4

Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 lautet:

Ferner sollten in dieser Übergangszeit in den Bestimmungsmitgliedstaaten … bestimmte innergemeinschaftliche … Lieferungen neuer Fahrzeuge, die an Privatpersonen oder an steuerbefreite oder nichtsteuerpflichtige Einrichtungen bewirkt werden, zu den Sätzen und Bedingungen dieser Mitgliedstaaten insofern besteuert werden, als die Behandlung dieser Umsätze ohne besondere Bestimmungen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten führen könnten.

Rz. 5

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats g...

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