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EuGH Urteil vom 17.09.1997 - C-141/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktion einer Gutschrift als Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ob eine Gutschrift als Rechnung betrachtet werden kann und ob ein in der Gutschrift ausgewiesener Steuerbetrag, der gemessen an den ausgeführten Umsätzen überhöht ist, vom Gutschriftempfänger geschuldet wird.

Der EuGH hat entschieden, daß eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Gutschrift als Rechnung betrachtet werden kann, wenn sie die für die Rechnung vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 22 der 6. EG-Richtlinie enthält. Widerspricht der Gutschriftsempfänger nicht dem in der Gutschrift ausgewiesenen überhöhten Steuerbetrag, schuldet der Empfänger diese überhöhte Steuer nach Artikel 21 Nr. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie.

Das Urteil bestätigt die deutsche Rechtslage (§ 14 UStG).

 

Beteiligte

Langhorst

Finanzamt Osnabrück-Land

Langhorst Bernhard

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Mehrwertsteuer – Auslegung der Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c und 22 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG – Dokument, das als Rechnung betrachtet werden kann – Vom Käufer ausgestellte Gutschrift, der der Verkäufer hinsichtlich der Höhe der in ihr ausgewiesenen Steuer nicht widersprochen hat”

In der Rechtssache C-141/96

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Finanzamt Osnabrück-Land

gegen

Bernhard Langhorst

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c und 22 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, ...

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