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EuGH Urteil vom 17.04.1997 - C-147/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Dioikitiko Efeteio Athinon - Griechenland. Sozialpolitik. Gleichbehandlung. Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag oder der Richtlinie 79/7/EWG. Versicherungssystem eines öffentlichen Elektrizitätsunternehmens. Hinterbliebenenrente. Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union. Begriff der Klage bei Gericht. Männliche und weibliche Arbeitnehmer. Gleiches Entgelt. Entgelt. Begriff. Durch Gesetz geschaffenes Rentensystem einer öffentlichen Einrichtung, das sowohl dem Arbeitnehmer als auch seinem überlebenden Ehegatten Schutz gegen das Risiko des Alters gewährt und eine vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung darstellt. Einschluß. Durch Gesetz geschaffenes Betriebsrentensystem. Voraussetzungen für den Anspruch von Witwern auf Hinterbliebenenrente, die für Witwen nicht gelten. Unzulässigkeit. Artikel 119 des Vertrages. Anwendbarkeit auf Betriebsrentensysteme. Anspruch auf Gleichbehandlung bei Leistungen, die auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, beschränkt durch das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 auf Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 17. Mai 1990 eine Klage bei Gericht anhängig gemacht haben. Erhebung einer Klage bei Gericht vor diesem Zeitpunkt. Betriebliches Rentensystem, das Witwer im Bereich der Hinterbliebenenrente diskriminiert. Anwendung der für Witwen geltenden Regelung auf Witwer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rentensystem einer öffentlichen Einrichtung wie das des griechischen öffentlichen Elektrizitätsunternehmens fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages, so daß für dieses System das mit diesem Artikel aufgestellte Verbot ...

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