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EuGH Urteil vom 16.11.2006 - C-306/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Bestimmung des Zollwerts eingeführter Computer (Laptops mit Betriebssystemen ausgestattet) kann der Wert der Software zum Transaktionswert hinzuzurechnen sein

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Einfuhr von Computern, die vom Verkäufer mit einer ihm vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellten Software ausgestattet wurden, die ein oder mehrere Betriebssysteme enthält, muss gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Bestimmung des Zollwerts dieser Computer zu deren Transaktionswert der Wert der Software hinzugerechnet werden, wenn dieser nicht in dem für diese Computer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.

Dasselbe gilt, wenn die nationalen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht den Preis aus einem anderen Kaufvertrag als dem, den der in der Gemeinschaft ansässige Käufer geschlossen hat, als Transaktionswert zulassen. In diesem Fall ist unter „Käufer“ im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 2913/92 der Käufer zu verstehen, der diesen weiteren Kaufvertrag geschlossen hat.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 32 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Compaq Computer International Corporation

Compaq Computer International Corporation

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Arnhem

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Urteil vom 13.07.2004; ABl. EU 2004, Nr. C 228/30)

 

Tatbestand

„Zollwert ‐ Laptops, die mit Betriebssystemen ausgestattet sind“

In der Rechtssache C-306/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. J...

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