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EuGH Urteil vom 15.07.2004 - C-315/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalertragsteuer, Verbot der Dividendenbesteuerung von Inlandsaktien mit Sondersteuersatz und Auslandsaktien mit dem Regeleinkommensteuersatz

Leitsatz (amtlich)

1. Die Artikel 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen.

2. Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigen Besteuerungsniveau unterliegen.

Normenkette

EGVtr Art. 56; EGVtr Art. 58 Abs. 1; EGVtr Art. 58 Abs. 3

Beteiligte

Lenz

Anneliese Lenz

Finanzlandesdirektion für Tirol

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 27.08.2002)

Tatbestand

„Kapitalverkehrsfreiheit ‐ Kapitalertragsteuer ‐ Inländische Kapitalerträge: Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ‐ Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat: normaler Steuersatz“

In der Rechtssache C-315/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Anneliese Lenz

gegen

Finanzlandesdirektion für Tirol

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