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EuGH Urteil vom 14.07.2005 - C-434/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückserwerb zu unternehmerischer und privater Verwendung, Zuordnung zum Unternehmen; Vorsteuerabzug auf Anschaffungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 6 Absatz 2 und 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassenen nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, die es ausschließt, dass ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut, das zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für andere Zwecke verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnet und gegebenenfalls die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Mehrwertsteuer vollständig und sofort abzieht.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, 6

 

Beteiligte

Charles und Charles-Tijmens

T. S. Charles-Tijmens

P. Charles

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 10.10.2003)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Vorsteuerabzug ‐ Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird“

In der Rechtssache C-434/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2003, in dem Verfahren

P. Charles,

T. S. Charles-Tijmens

gegen

Staatssecretaris van Financiën,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta,...

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