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EuGH Urteil vom 14.06.1990 - C-37/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragbarkeit von Versorgungsansprüchen bei Beamten. Berufsaufgabe von Selbständigen, um Gemeinschaftsbeamter zu werden

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Der Anwendungsbereich von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut, wonach die Beamten der Gemeinschaften die in einem nationalen System erworbenen Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen können, beschränkt sich auf unselbständige Berufe und umfaßt nicht Tätigkeiten, die durch wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit gekennzeichnet sind.

2.

Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit wie die eines Rechtsanwalts ausgeübt haben und ihren Beruf aufgeben, um Gemeinschaftsbeamte zu werden, sind daher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht berechtigt, die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts zu ihren Gunsten zu verlangen.

3.

Diese Bestimmung ist jedoch insoweit ungültig, als sie eine derartige unterschiedliche Behandlung von Beamten, die in einem nationalen System Versorgungsansprüche als Lohn- oder Gehaltsempfänger, und solchen Beamten vorsieht, die sie als selbständig Erwerbstätige erworben haben.

 

Normenkette

EWG/EAGBeamtStat Anh. VIII Art. 11 Abs. 2

 

Beteiligte

Michel Weiser

Caisse nationale des barreaux français

 

Fundstellen

EuGHE I 1990, 2395

ABl.EG 1990, Nr. C 169, 14

www.judicialis.de 1990

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