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EuGH Urteil vom 13.03.2003 - C-156/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung C (2000) 485 endg. der Kommission vom 23. Februar 2000, mit der in einem Einzelfall festgestellt wird, dass ein Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben in Höhe eines bestimmten Betrages unzulässig und die Erstattung der Einfuhrabgaben in Höhe eines anderen Betrages nicht gerechtfertigt ist, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der von der Cargill BV eingereichte und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Königreich der Niederlande am 22. April 1999 übermittelte Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 15 679 301,49 NLG für unzulässig erklärt worden ist.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 221 Abs. 1, 3; VO 2454/93/EWG Art. 569 Abs. 1, Art. 589 Abs. 1, 3

 

Beteiligte

Pays-Bas / Kommission

Königreich der Niederlande

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tatbestand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 485 endg. - Erstattung der Einfuhrabgaben - Aktiver Veredelungsverkehr - Fehlende Äquivalenz zwischen Gemeinschaftserzeugnissen und eingeführten Erzeugnissen

In der Rechtssache C-156/00

Königreich der Niederlande, zunächst vertreten durch A. Fierstra, als Bevollmächtigten, dann durch diesen und J. van Bakel als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. van der Hauwaert und R. Tricot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 485 endg. der Kommission vom 23. Februar 2000, mit der in einem Einzelfall festgestellt wird, dass ein Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben in Höhe eines bestimmten Betrages unzulässig und die Erstattung der Einfuhrabgaben in Höhe eines anderen Betrages nicht gerech...

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