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EuGH Urteil vom 13.03.1997 - C-197/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliedstaaten. Verpflichtungen. Verstoß. Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Vorschrift. Rechtfertigung mit einer die Anwendung des Vertrages gewährleistenden Verwaltungspraxis. Unzulässigkeit. Handlungen der Organe. Richtlinien. Durchführung durch die Mitgliedstaaten. Richtlinie, die Ansprüche des einzelnen begründen soll. Umsetzung ohne Tätigwerden des Gesetzgebers. Vertragsverletzung. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Verbot der Nachtarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1 Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften lässt sich, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden.

2 Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit durchgeführt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das – soweit die Richtlinie Ansprüche für einzelne begründen soll – verlangt, daß die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Normadressaten einer mit einer Richtlinienbestimmung unvereinbaren Rechtsvorschrift wegen der Aufrechterhaltung dieser Norm in einem Mitgliedstaat in einem Zustand der Ungewißheit über ihre rechtliche Situation befinden und ungerechtfertigten Strafverfolgungen ausgesetzt sind. Weder die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle ...

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