Entscheidungsstichwort (Thema)
Warenausfuhr, Fälschung von Begleitdokumenten, Bestimmung des Mitgliedstaats der Entstehung des Steueranspruchs
Leitsatz (amtlich)
Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist ungültig, soweit die dort vorgesehene Frist von vier Monaten für die Erbringung des Nachweises über die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, einem Wirtschaftsteilnehmer entgegengehalten werden kann, der eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern geleistet hat, aber nicht rechtzeitig davon hat Kenntnis erlangen können, dass das Verfahren der Steueraussetzung nicht erledigt ist.
Normenkette
EWGRL 12/92 Art. 20 Abs. 3
Beteiligte
Distillerie Fratelli Cipriani |
Distillerie Fratelli Cipriani SpA |
Verfahrensgang
Tribunale di Trento (Italien) |
Tatbestand
Richtlinie 92/12/EWG - Artikel 20 - Ausfuhr von Waren in Drittländer im Verfahren der Steueraussetzung - Waren, die wegen der Fälschung des Begleitdokuments als nicht am Bestimmungsort angekommen anzusehen sind - Unbekannter Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit - Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Steueranspruch entstanden ist
In der Rechtssache C-395/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Trient (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Distillerie Fratelli Cipriani SpA
gegen
Ministero delle Finanze
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kont...