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EuGH Urteil vom 12.12.2002 - C-395/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Warenausfuhr, Fälschung von Begleitdokumenten, Bestimmung des Mitgliedstaats der Entstehung des Steueranspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist ungültig, soweit die dort vorgesehene Frist von vier Monaten für die Erbringung des Nachweises über die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, einem Wirtschaftsteilnehmer entgegengehalten werden kann, der eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern geleistet hat, aber nicht rechtzeitig davon hat Kenntnis erlangen können, dass das Verfahren der Steueraussetzung nicht erledigt ist.

 

Normenkette

EWGRL 12/92 Art. 20 Abs. 3

 

Beteiligte

Distillerie Fratelli Cipriani

Distillerie Fratelli Cipriani SpA

Ministero delle Finanze

 

Verfahrensgang

Tribunale di Trento (Italien)

 

Tatbestand

Richtlinie 92/12/EWG - Artikel 20 - Ausfuhr von Waren in Drittländer im Verfahren der Steueraussetzung - Waren, die wegen der Fälschung des Begleitdokuments als nicht am Bestimmungsort angekommen anzusehen sind - Unbekannter Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit - Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Steueranspruch entstanden ist

In der Rechtssache C-395/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Trient (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Distillerie Fratelli Cipriani SpA

gegen

Ministero delle Finanze

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kont...

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