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EuGH Urteil vom 12.09.2006 - C-123/04, C-124/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

EAG-Vertrag. Versorgung. Eigentumsordnung. Anreicherung von Uran im Gebiet der Gemeinschaft durch einen Angehörigen eines dritten Staates

 

Beteiligte

Industrias Nucleares do Brasil SA

Siemens AG

Industrias Nucleares do Brasil SA

UBS AG

Texas Utilities Electric Corporation

 

Tenor

1. Artikel 75 Absatz 1 EA ist dahin auszulegen, dass die darin genannten Begriffe „Aufbereitung, Umwandlung oder Formung” auch die Anreicherung von Uran umfassen.

2. Artikel 196 Buchstabe b EA ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen ohne Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht im Sinne dieser Bestimmung seine Tätigkeit ganz oder teilweise in diesen Hoheitsgebieten ausübt, wenn es zu einem Unternehmen mit Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten eine Geschäftsbeziehung unterhält, die entweder die Anlieferung von Rohstoffen zur Herstellung von angereichertem Uran und den Bezug angereicherten Urans oder dessen Einlagerung zum Gegenstand hat.

3. Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA ist dahin auszulegen, dass er nicht die stoffliche Identität der zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung angelieferten und der danach zurückgelieferten Stoffe voraussetzt und es genügt, wenn die ausgelieferten Stoffe den angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprechen, auch wenn den ausgelieferten Stoffen gegebenenfalls keine angelieferten Stoffe zugeordnet werden können. Außerdem steht es der Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA nicht entgegen, wenn das verarbeitende Unternehmen mit der Anlieferung der Rohstoffe das Eigentum hieran erwirbt und das angereicherte Uran deshalb nach der Verarbeitung an die andere Vertragspartei zurückübereignen muss.

4. Artikel 196 Buchstabe b EA ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen nicht einen Teil seiner Tätigkeit im...

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