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EuGH Urteil vom 12.09.1996 - C-278/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Kinder von Wanderarbeitnehmern. Soziale Vergünstigungen. Schulabgänger. Zugang zu besonderen Beschäftigungsprogrammen. Freizuegigkeit. Arbeitnehmer. Gleichbehandlung. Überbrückungsgeld für Schulabgänger. Vom Abschluß der höheren Schulausbildung auf einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten oder subventionierten Lehranstalt abhängige Gewährung an Kinder eines Wanderarbeitnehmers. Unzulässigkeit. Zugang zur Beschäftigung. Anwendungsbereich. Nationales Beschäftigungsprogramm für Schulabgänger, das für den Fall der Einstellung auf der Übernahme aller oder eines Teils der Verpflichtungen des Arbeitgebers durch das Office national de l'. emploi beruht. Aktiver Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ausschluß

 

Leitsatz (amtlich)

1. Macht ein Mitgliedstaat die Gewährung von Überbrückungsgeld an Schulabgänger von der Voraussetzung abhängig, daß die Betreffenden ihre höhere Schulausbildung auf einer von ihm anerkannten oder subventionierten Lehranstalt abgeschlossen haben, so stellt er eine Voraussetzung auf, die von den Kindern seiner Staatsangehörigen leichter erfüllt werden kann als von den Kindern eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats. Da es sich um eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 handelt, auf die die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers Anspruch erheben können, stellt diese Voraussetzung, die einer Wohnortvoraussetzung gleichkommt, eine versteckte Form der Diskriminierung der Kinder dieses Arbeitnehmers dar, die gegen den in Artikel 48 des Vertrages und in Artikel 7 der genannten Verordnung aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst, ungeachtet...

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