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EuGH Urteil vom 11.12.2014 - C-590/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Innergemeinschaftlicher Erwerb, Vorsteuerabzug, Formelle Anforderungen an den Vorsteuerabzug

Leitsatz (amtlich)

Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und Art. 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen formelle Anforderungen des Rechts auf Vorsteuerabzug enthalten, deren Missachtung unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht zu einem Verlust dieses Rechts führen kann.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 Buchst. d; EWGRL 388/77 Art. 22

Beteiligte

Idexx Laboratories Italia

Idexx Laboratories Italia Srl

Agenzia delle Entrate

Verfahrensgang

Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Urteil vom 07.10.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 24/10)

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Indirekte Steuern ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie ‐ Art. 18 und 22 ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐Innergemeinschaftlicher Erwerb ‐ Reverse-Charge-Verfahren ‐ Materielle Anforderungen ‐ Formelle Anforderungen ‐ Missachtung formeller Anforderungen“

In der Rechtssache C-590/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2013, in dem Verfahren

Idexx Laboratories Italia Srl

gegen

Agenzia delle Entrate

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin C. Toader in Wahrnehmung der Aufgaben der Kammerpräsidentin sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund (Bericht...

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