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EuGH Urteil vom 10.12.2015 - C-427/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollprüfung, nachträgliche Zollprüfung, Beschränkung der Möglichkeit einer nachträglichen Zollprüfung, Vertrauensschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Möglichkeit der Zollbehörden einschränkt, eine erneute nachträgliche Prüfung vorzunehmen und daraus die Konsequenzen zu ziehen, indem eine neue Zollschuld festgesetzt wird, soweit sich diese Beschränkung auf einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ursprünglichen Zollschuld bezieht, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 78 Abs. 3

 

Beteiligte

Veloserviss SIA

Valsts ienemumu dienests

 

Verfahrensgang

Augstakas tiesas Senata Administrativo (Lettland) (Beschluss vom 11.09.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 421/21)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen ‐ Grundsatz des Vertrauensschutzes ‐ Beschränkung der Überprüfung der Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung im nationalen Recht ‐ Möglichkeit ‐ Bescheid über die erste nachträgliche Prüfung ‐ Angaben, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht bekannt war“

In der Rechtssache C-427/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Administratīvo lietu departaments (Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten des obersten Verwaltungsgerichtshofs, Lettland) mit Entscheidung ...

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