Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Grundsätze des Unionsrechts. Art. 4 Abs. 3 EUV. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Verfahrensautonomie. Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität. Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Nationale Regelung, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf vorsieht, der die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendeten Zivilverfahrens ermöglicht. Gründe. Spätere Entscheidung eines Verfassungsgerichts, mit der die Unvereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts, auf deren Grundlage das Urteil ergangen ist, mit der Verfassung festgestellt wird. Hinderung an der Mitwirkung infolge der Verletzung von Rechtsvorschriften. Extensive Anwendung des Rechtsbehelfs. Angeblicher Verstoß gegen das Unionsrecht, der sich aus einem späteren Urteil des Gerichtshofs zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 AEUV ergibt. Richtlinie 93/13/EWG. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Versäumnisurteil. Keine Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen
Normenkette
EUV Art. 4 Abs. 3; Richtlinie 93/13/EWG
Beteiligte
Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision définitive)
FY
Profi Credit Polska S.A. w Bielsku Białej
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 3 EUV und der Äquivalenzgrundsatz
sind dahin auszulegen, dass
sie – wenn es ein in einer nationalen Verfahrensvorschrift vorgesehener außerordentlicher Rechtsbehelf einem Einzelnen ermöglicht, die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das zu einem rechtskräftigen Urteil geführt hat, unter Berufung auf eine spätere Entscheidung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats zu beantragen, mit der festgestellt wurde, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts oder eine bestimmte ...