Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Befugnisse und Pflichten des nationalen Gerichts. Erster Rechtsbehelf des Verbrauchers vor dem Gericht des Gerichtsstands des Gewerbetreibenden ohne Beistand eines Rechtsanwalts und ohne Beteiligung des Verbrauchers an der Verhandlung. Zweiter Rechtsbehelf des Verbrauchers vor dem Gericht seines Wohnsitzes im Beistand eines Rechtsanwalts. Rechtskraft. Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz für den Verbraucher
Normenkette
Richtlinie 93/13/EWG Art. 7 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47
Beteiligte
ERB New Europe Funding II |
ERB New Europe Funding II |
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, des Effektivitätsgrundsatzes und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags zu prüfen, wenn diese Klauseln bereits von einem anderen nationalen Gericht geprüft worden sind, dessen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vor diesem ersten Gericht nicht anwaltlich beraten war, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und von einem ihm offenstehenden Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht hat, sofern diese Entscheidung dem Verbraucher ordnungsgemäß unter Hinweis auf die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe zugestellt wurde und es keine anderen besonderen, mit dem Ablauf dieses Verfahrens zusammenhängenden Gründe gibt, wie beispielsweise eine fehlende Begründung dieser...