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EuGH Urteil vom 08.06.2000 - C-258/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beherrschende Stellung. Öffentliche Unternehmen. Tätigkeit der Vermittlung von Arbeitskräften. Gesetzliches Monopol

Normenkette

EGVtr Art. 86 (jetzt Art. 82 EG); EGVtr Art. 90 (jetzt Art. 86 EG)

Beteiligte

Carra u.a

Giovanni Carra u. a

Verfahrensgang

Pretura di Firenze (Italien) ()

Tenor

Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) hat auch im Rahmen des Artikels 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) unmittelbare Wirkung und begründet für den einzelnen Rechte, die die nationalen Gerichte zu wahren haben.

Staatliche Arbeitsvermittlungsstellen unterliegen dem Verbot des Artikels 86 des Vertrages, soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. Ein Mitgliedstaat, der jede Tätigkeit der Vermittlung und Einschaltung von Mittelspersonen bei Stellengesuchen und -angeboten untersagt, wenn sie nicht durch diese Stellen ausgeübt wird, verstößt gegen Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages, wenn er eine Lage schafft, in der die staatlichen Vermittlungsstellen zwangsläufig gegen Artikel 86 des Vertrages verstoßen müssen. Dies gilt insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • • Die staatlichen Vermittlungsstellen sind offenkundig nicht in der Lage, für alle Arten von Tätigkeiten die auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachfrage zu befriedigen;
  • • die tatsächliche Ausübung der Vermittlungstätigkeiten wird privaten Unternehmen durch die Beibehaltung von Gesetzesbestimmungen unmöglich gemacht, die diese Tätigkeiten bei strafrechtlichen oder Verwaltungssanktionen verbieten;
  • • die betreffenden Vermittlungstätigkeiten können sich auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedstaaten erstrecken.

Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwen...

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