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EuGH Urteil vom 07.05.1991 - C-229/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität. Berücksichtigung der Existenz von Personen, die dem Empfänger gegenüber unterhaltsberechtigt sind

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Art 4 Abs 1 Abs 1 EWGRL 7/79 ist so auszulegen, daß ein System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität, bei dem die Höhe der Leistung unter Berücksichtigung sowohl der Existenz von Personen, die dem Leistungsempfänger gegenüber unterhaltsberechtigt sind, als auch eventueller Einkünfte dieser Personen festgelegt wird, mit dieser Vorschrift vereinbar ist, wenn dieses System den Zweck hat, Familien ein Mindestmaß an Ersatzeinkünften zu garantieren und die Zuschläge, die den Personen gewährt werden, die mit einem Ehegatten oder Kindern ohne eigene Einkünfte zusammenwohnen, die Höhe der Belastungen, die bei vernünftiger Betrachtung mit dem Vorhandensein dieser Personen verbunden sind, nicht übersteigen.

2.

Ein solches System dient nämlich einem berechtigten Ziel der Sozialpolitik und setzt hierfür geeignete und erforderliche Mittel ein, so daß es aus Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.

 

Normenkette

RL 79/7 Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Belgien

 

Fundstellen

EuGHE I 1991, 2205

ZfRV 1992, 211

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