Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegzugsbesteuerung, nicht realisierte Wertzuwächse der betroffenen Vermögenswerte als Besteuerungsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass sie die Art. 76 A und 76 B des Código português do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (portugiesisches Körperschaftsteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, die im Fall der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und der tatsächlichen Leitung einer portugiesischen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat oder im Fall der durch eine nicht in Portugal ansässige Gesellschaft vorgenommenen Überführung eines Teils oder der Gesamtheit der einer portugiesischen festen Niederlassung zugeordneten Vermögenswerte aus Portugal in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar sind und vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem der Steuertatbestand eintritt, sämtliche nicht realisierten Wertzuwächse der betroffenen Vermögenswerte einschließt, jedoch nicht die nicht realisierten Wertzuwächse, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
Normenkette
AEUV Art. 49
Beteiligte
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Art. 49 AEUV ‐ Steuerrecht ‐ Verlegung des steuerlichen Sitzes ‐ Überführung von Vermögenswerten ‐ Unmittelbare Wegzugsteuer“
In der Rechtssache C-38/10
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 22. Januar 2010,
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, G. Braga da Cruz und P. Guerra e Andrade als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Portugiesische Republi...