Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme eines Wohngebäudes
Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob sich bei einem Bauunternehmer, der auf einem erworbenen, aber dem Privatvermögen zugeordneten Grundstück ein Wohngebäude zur privaten Nutzung errichtet hatte, die Entnahme nur auf das errichtete Wohngebäude oder auch auf den dazugehörigen Grund und Boden erstreckt. Für die Errichtung des Wohngebäudes hatte der Bauunternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Der EuGH hat entschieden, daß nach Artikel 5 Abs. 6 der .6. EG-Richtline (als Lieferung gegen Entgelt gilt die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen) im Fall eines Bauunternehmers, der ein Grundstück zu dem ausschließlichen Zweck erwirbt, es für seinen privaten Bedarf zu nutzen, darauf aber im Rahmen seiner Tätigkeit ein Wohnhaus errichtet, in dem er selbst wohnen will, nur dieses Wohnhaus und nicht das Grundstück als seinem Unternehmen entnommen anzusehen ist. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung.
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Dritte Kammer)
„Mehrwertsteuerberichtigung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie”
In der Rechtssache C-20/91
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden (Dritte Kammer) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Pieter de Jong
gegen
Staatssecretaris van Financiën
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 Absatz 6 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1),
erläßt
Der Gerichtsh...