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EuGH Urteil vom 05.12.1989 - C-165/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Entscheidung ging es um die Frage, ob ein Einzelhändler, der Gebrauchtgegenstände von Privatpersonen erworben hat, den Weiterverkauf in voller Höhe zu versteuern hat, ohne daß die im Einkaufspreis enthaltene Restmehrwertsteuer berücksichtigt wird. Der EuGH hat diese Frage bejaht und entschieden, daß innerstaatliche Regelungen, die eine volle Versteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen trotz fehlenden Vorsteuerabzugs vorsehen, mit dem Gemeinschaftsrecht zur Zeit der Entscheidung vereinbar sind.

 

Beteiligte

ORO Amsterdam Beheer BV

Concerto BV

Inspecteur der Omzetbelasting Amsterdam

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Mehrwertsteuer – Regelung für den Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen”

In der Rechtssache C-165/88

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

ORO Amsterdam Beheer BV und Concerto BV

gegen

Inspecteur der Omzetbelasting Amsterdam

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob eine nationale Regelung, wonach auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen Umsatzsteuer in voller Höhe zu erheben ist, ohne daß dabei dem Umstand Rechnung getragen wird, daß diese Gegenstände Privatpersonen abgekauft worden sind und daher schon mit einer Reststeuer belastet sind, mit dem Gemeinschaftsrecht, namentlich mit Artikel 32 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates (77/388) vom 17. Mai 1977, vereinbar ist,

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter T. Koopmans, R. Joliet, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: J. A. Pompe, Hilf...

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