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EuGH Urteil vom 05.06.2018 - C-210/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Personenbezogene Daten. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten. Anordnung zur Deaktivierung einer Facebook-Seite (Fanpage), die es ermöglicht, bestimmte Daten bezüglich der Besucher dieser Seite zu erheben und zu verarbeiten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher. Anwendbares nationales Recht. Nationale Kontrollstellen. Einwirkungsbefugnisse dieser Stellen

Normenkette

Richtlinie 95/46/EG Art. 2 Buchst. d; Richtlinie 95/46/EG Art. 4; Richtlinie 95/46/EG Art. 28

Beteiligte

Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH

Tenor

1. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen” im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.

2. Die Art. 4 und 28 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein außerhalb der Europäischen Union ansässiges Unternehmen mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats zur Ausübung der ihr durch Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens auch dann befugt ist, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist und zum ...

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