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EuGH Urteil vom 04.06.1992 - C-360/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleiches Entgelt - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag umfaßt alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig. Unter diesen Begriff fällt die Vergütung, die der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder der Bezahlung von Überstunden wegen der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, schuldet und die den Betroffenen ein Einkommen sichern soll, selbst wenn sie während der Dauer der Schulungsveranstaltungen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben. Auch wenn sich eine derartige Vergütung als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, so wird sie vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gezahlt.

 

Beteiligte

Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V

Monika Bötel

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 24.10.1990; Aktenzeichen 8 Sa 64/90)

 

Gründe

Tenor

1. Artikel 119 EWG-Vertrag (juris: EWGVtr) und die Richtlinie 75/117/EWG (juris: EWGRL 117/75) des Rates vom 10.2.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen stehen einer nationalen Regelung entgegen, die für eine erheblich größere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihr...

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