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EuGH Urteil vom 03.10.2013 - C-322/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz der Bilanzwahrheit, Bewertung von Vermögensgegenständen, Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten, Niedrigere Anschaffungskosten als der tatsächliche Wert

 

Leitsatz (amtlich)

Der in Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel [44 Abs. 2 Buchst. g EG] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen genannte Grundsatz der Bilanzwahrheit erlaubt es nicht, vom Grundsatz der Bewertung der Vermögensgegenstände auf der Grundlage ihrer Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Art. 32 dieser Richtlinie zugunsten einer Bewertung auf der Grundlage ihres tatsächlichen Werts abzuweichen, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände offenkundig niedriger sind als ihr tatsächlicher Wert.

 

Normenkette

EWGRL 660/78 Art. 2 Abs. 3-5

 

Beteiligte

GIMLE

État Belge

GIMLE SA

 

Verfahrensgang

Cour de Cassation (Belgien) (Urteil vom 01.06.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 287/22)

 

Tatbestand

„Vierte Richtlinie 78/660/EWG ‐ Art. 2 Abs. 3 ‐ Grundsatz der Bilanzwahrheit ‐ Art. 2 Abs. 5 ‐ Verpflichtung zur Abweichung ‐ Art. 32 ‐ Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten ‐ Anschaffungskosten offenkundig niedriger als der tatsächliche Wert“

In der Rechtssache C-322/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Belgien) mit Entscheidung vom 1. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2012, in dem Verfahren

État belge

gegen

GIMLE SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksi...

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