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EuGH Urteil vom 03.03.2011 - C-41/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz, Lieferungen von Pferden, Steuerermäßigung nur bei Tierlieferungen zur Verwendung als Nahrungsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Königreich der Niederlande hat durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung sowie aus den Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Anhang III verstoßen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 12; EGRL 112/2006 Art. 96-98, 99 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / Niederlande

Europäische Kommission

Königreich der Niederlande

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ‐ Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden ‐ Lieferung, Einfuhr und Erwerb von Pferden“

In der Rechtssache C-41/09

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Januar 2009,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und W. Roels als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. Noort, M. de Grave und J. Langer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 2010

folgendes

Urteil

Rz. 1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von bestimmten lebenden Tieren, insbesondere Pferden, die üblicherweise nicht dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 (ABl. L 51, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie aus den Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in Verbindung mit deren Anhang III (im Folgenden: Anhang III) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Mit der Richtlinie 2006/112 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die bestehenden Vorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere die Sechste Richtlinie, aufgehoben und ersetzt.

Rz. 3

Nach den Erwägungsgründen 1 und 3 der Richtlinie 2006/112 war eine Neufassung der Sechsten Richtlinie erforderlich, um sämtliche anwendbaren Bestimmungen strukturell und sprachlich zu überarbeiten, jedoch grundsätzlich ohne an den bestehenden Vorschriften inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Rz. 4

Somit entsprechen die Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 verschiedenen Bestimmungen in Art. 12 der Sechsten Richtlinie und in deren Anhang H.

Rz. 5

Art. 96 der Richtlinie 2006/112 lautet:

„Die Mitgliedstaaten wenden einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.“

Rz. 6

Art. 97 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„(1) Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 muss der Normalsatz mindestens 15 % betragen.

(2) Der Rat entscheidet gemäß Artikel 93 des [EG-]Vertrags über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2010 geltenden Normalsatzes...

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