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EuGH Urteil vom 03.03.2011 - C-41/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz, Lieferungen von Pferden, Steuerermäßigung nur bei Tierlieferungen zur Verwendung als Nahrungsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Königreich der Niederlande hat durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung sowie aus den Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Anhang III verstoßen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 12; EGRL 112/2006 Art. 96-98, 99 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / Niederlande

Europäische Kommission

Königreich der Niederlande

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ‐ Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden ‐ Lieferung, Einfuhr und Erwerb von Pferden“

In der Rechtssache C-41/09

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Januar 2009,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und W. Roels als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxe...

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