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EuGH Urteil vom 02.08.1993 - C-158/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus früheren Abkommen. Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg. Zur Kompetenz im Vorabentscheidungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Das nationale Gericht ist verpflichtet, für die volle Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen zu sorgen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet läßt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Bestimmung zur Erfüllung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich ist, die sich aus einer vor Inkrafttreten des Vertrages mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergeben.

2.

Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen stellt zwar ein in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkanntes Grundrecht dar, seine Verwirklichung erfolgte aber selbst auf Gemeinschaftsebene nur schrittweise und machte ein Tätigwerden des Rates durch den Erlaß von Richtlinien notwendig, die zudem vorübergehend bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Gleichbehandlung zulassen. Unter diesen Umständen ist die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausreichend, um die Erfüllung von Verpflichtungen auszuschließen, die ein Mitgliedstaat aufgrund einer früheren internationalen Übereinkunft in diesem Bereich hat und deren Einhaltung Artikel 234 Absatz 1 des Vertrages sichert.

3.

Nicht der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, sondern das nationale Gericht hat festzustellen, welche Verpflichtungen der betroffene Mitgliedstaat aus einer früheren i...

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