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EuGH Urteil vom 02.07.1996 - C-473/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Freizuegigkeit. Beschaeftigung in der oeffentlichen Verwaltung. Vertragsverletzungsverfahren. Vorverfahren. Zweck. Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen. Erfordernis angemessener Fristen. Beurteilungskriterien. Ausnahmen. Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Öffentliche Bereiche Forschung, Bildungswesen, Gesundheitswesen, Strassen- und Schienenverkehr, Post- und Fernmeldewesen sowie Versorgungsdienste für Wasser, Gas und Elektrizität. Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zu den Stellen, die keine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder an der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates mit sich bringen. Unzulässigkeit. Rechtfertigung. Schutz der nationalen Identität

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens soll das vorprozessuale Verfahren dem betroffenen Mitgliedstaat zum einen Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, zum anderen, sich gegen die Rügen der Kommission wirkungsvoll zu verteidigen. Aus diesen beiden Gründen ist die Kommission verpflichtet, den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um auf das Aufforderungsschreiben zu antworten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen oder gegebenenfalls ihre Verteidigung vorzubereiten. Ob die festgesetzte Frist angemessen ist, ist dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.

So kann eine Frist von vier Monaten, die einem Mitgliedstaat gesetzt wird, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nachzukommen, nicht als unangemessen bezeichnet werden, wenn diesem Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission bei Empfang des Aufforderungsschreibens seit beinahe drei Jahren bekannt war und im übrigen diese Frist...

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