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EuGH Urteil vom 02.05.2019 - C-224/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Steuerentstehung. Bau- und Montageleistungen. Nichtausstellung einer Rechnung

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 66 Abs. 1 Buchst. c

Beteiligte

Budimex

Budimex S.A

Minister Finansów

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 28.11.2017; ABl. EU 2018, Nr. C 231/11)

Tenor

Art. 66 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es im Fall der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung über die ausgeführte Dienstleistung nicht verwehrt, die förmliche Abnahme dieser Leistung als den Zeitpunkt ihrer Erbringung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat – wie im Ausgangsverfahren – vorsieht, dass der Steueranspruch mit dem Ablauf einer Frist eintritt, die mit dem Tag beginnt, an dem die Leistung erbracht wird, sofern zum einen die Formalität der Abnahme von den Parteien in dem Vertrag vereinbart wurde, der sie an die Vertragsbestimmungen bindet, die der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität in dem Bereich entsprechen, in dem die Leistung ausgeführt wird, und zum anderen diese Formalität der physischen Fertigstellung der Leistung entspricht und den Betrag der geschuldeten Gegenleistung endgültig festlegt, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 28. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 28. März 2018, in dem Verfahren

Budimex S.A.

gegen

Minister Finansów

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kam...

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