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EuGH Urteil vom 01.03.2012 - C-393/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Begriff ‚Teilzeitbeschäftigte, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen’. Teilzeitrichter, die auf der Basis von Tagesgebühren vergütet werden. Versagung einer Altersrente

 

Beteiligte

O'Brien

Dermod Patrick O'Brien

Ministry of Justice

 

Tenor

1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, den Begriff „[B]eschäftigte, die … einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen” in Paragraf 2 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung zu definieren und insbesondere zu bestimmen, ob Richter unter diesen Begriff fallen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass diese Kategorie von Personen willkürlich von dem Schutz ausgeschlossen wird, der durch die Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und durch diese Rahmenvereinbarung gewährt wird. Ein Ausschluss von diesem Schutz kann nur dann zugelassen werden, wenn das zwischen den Richtern und dem Ministry of Justice bestehende Rechtsverhältnis seinem Wesen nach erheblich anders ist als dasjenige, das Beschäftigte, die nach dem nationalen Recht zur Kategorie der Arbeitnehmer gehören, mit ihren Arbeitgebern verbindet.

2. Die am 6. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das nationale Recht für die Zwecke des Zugangs zum Altersversorgungssystem nicht zwischen Voll...

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