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EuGH Beschluss vom 14.07.2005 - C-52/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer. Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr. Einbeziehung. Voraussetzungen

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104; Richtlinie 89/391/EWG; Richtlinie 93/104/EG

 

Beteiligte

Personalrat der Feuerwehr Hamburg

Personalrat der Feuerwehr Hamburg

Leiter der Feuerwehr Hamburg

 

Tenor

Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind wie folgt auszulegen:

  • Die Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeübt werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien, so dass Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 grundsätzlich der Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht, die für die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst vorgesehen ist;
  • eine Überschreitung dieser Obergrenze ist jedoch möglich, wenn außergewöhnliche Umstände einer solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes vorliegen, dass dem Ziel, das ordnungsgemäße Funktionieren der zum Schutz der öffentlichen Interessen wie der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit unerlässlichen Dienste zu gewährleisten, zeitweilig Vorrang vor dem Ziel gebührt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Einsatz- und Rettungsteams tätigen Arbeitnehmer zu gewährleisten; auch in einer solchen außergewöhnlichen Situation müssen jedoch die Ziele der Richtlinie 89/391 weitestmöglich gewahrt werden.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2004, in dem Verfahren

Personalrat der Feuerwehr Hamburg

gegen

Leiter der Feuerwehr Hamburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen (Berichterstatter), J. Makarczyk und J. Klučka,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts von der Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) sowie des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Personalrat der Feuerwehr Hamburg (im Folgenden: Antragsteller) und dem Leiter der Feuerwehr Hamburg (im Folgenden: Beteiligter) über die deutsche Regelung, die für die Einsatzkräfte dieses Feuerwehrdienstes eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von mehr als 48 Stunden vorsieht.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinien 89/391 und 93/104 wurden auf der Grundlage des Artikels 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassen.

4 Die Richtlinie 89/391 ist die Rahmenrichtlinie, in der die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer festgelegt sind. Diese Grundsätze sind später durch eine Reihe von Einzelrichtlinien, zu denen die Richtlinie 93/104 gehört, fortentwickelt worden.

5 Artikel 2 der Richtlinie 89/391 definiert deren Anwendungsbereich wie folgt:

„(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.”

6 Artikel 1 der Richtlinie 93/104 „Gegenstand und Anwendungsbereich”) lautet:

„(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltu...

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