Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat
Leitsatz (amtlich)
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine natürliche Person, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat und dort eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, bei der Besteuerung natürlicher Personen einen in einem bestimmten Jahr erlittenen Verlust nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn des darauf folgenden Jahres abziehen kann, wenn dieser Verlust nicht auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem ersten der beiden Jahre hat angerechnet werden können, insofern entgegen, als ein so angerechneter Verlust in keinem der betroffenen Mitgliedstaaten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden kann, während dies sehr wohl möglich wäre, wenn die natürliche Person ihre selbständige und ihre nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich in dem Mitgliedstaat ausgeübt hätte, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
Normenkette
EGVtr Art. 39
Beteiligte
Mertens
Philippe Mertens
Belgischer Staat
Verfahrensgang
Cour d' appel de Mons (Belgien) ()
Tatbestand
Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit - Steuerrecht - Direkte Steuern - Abzug von Verlusten aus Erwerbstätigkeit
In der Rechtssache C-431/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour d'appel Mons (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Philippe Mertens
gegen
Belgischer Staat
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. ...