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Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten trotz Freistellungsmethode (BB 2006, Heft 27, S. 1474)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Verluste können im europäischen Kontext sehr wertvoll sein, daher ist die grenzüberschreitende Verlustnutzung das Top-Thema der Steuerabteilungen und Beraterstäbe. Die Entscheidung Marks & Spencer hat die Verlustnutzung über die Grenze als neue Chance eröffnet; noch völlig offen ist die Frage, ob auch Betriebsstättenverluste grenzenlos nutzbar sind. Mit dieser bisher noch nicht diskutierten Frage setzt sich der Beitrag auseinander, der sich auch mit der Rechtssache Ritter-Coulais und praktischen Verfahrensfragen beschäftigt. Im Ergebnis müssen Betriebsstättenverluste beispielsweise vom deutschen Stammhaus anerkannt werden, jedenfalls für Betriebsstätte im EwiR-Raum.

I. Einleitung

Die grenzüberschreitende Verlustnutzung ist eines der gegenwärtig am intensivsten diskutierten Themen des Europäischen Steuerrechts, mit dem sich auch die Rechtsprechung des EuGH in aktuellen Entscheidungen immer wieder befasst.

Nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Marks & Spencer vom 13. 12. 2005[1], welche die Erwartungen der Praxis etwas enttäuschte, ist Stand der Diskussion, dass eine Verlustverrechnung über die Grenze bei Freistellung korrelierender Gewinne wohl nicht im Regelfall, aber jedenfalls dann, wenn eine Verlustverrechnung im Ausland ausgeschlossen ist, aus europarechtlichen Gründen geboten ist.

Angeheizt wurde die Diskussion durch die Entscheidung Ritter-Coulais vom 21. 2. 2006[2], in welcher der EuGH zwar nicht die Gelegenheit nutzte, die Aussage der Marks & Spencer-Entscheidung zu präzisieren, aber die Versagung des negativen Progressionsvorbehalts bei Geltung des positiven Progressionsvorbehalts als europarechtswidrig einstufte.

Marks & Spencer betraf Verluste im EU-Kapitalgesellschafts-Konzernverbund, Ritter-Coulais Verluste aus der Vermietung von in Frankreich belegenem Gru...

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