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BVerwG Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufenthalt, achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher – eines Elternteils im Inland als Voraussetzung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt, kein – bei bloßen Aufenthaltsgestattungen der Eltern. deutsche Staatsangehörigkeit, kein Erwerb durch Geburt im Inland bei bloßen Aufenthaltsgestattungen der Eltern. Aufenthaltsgestattung, asylverfahrensrechtliche, der Eltern und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines im Inland geborenen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Zu dem als Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils im Inland zählen nicht die Zeiten asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen (§ 55 AsylVfG), wenn das Asylverfahren letztlich erfolglos geblieben ist.

 

Normenkette

StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 03.05.2005; Aktenzeichen 5 BV 04.3174)

VG München (Urteil vom 12.07.2004; Aktenzeichen 25 K 03.2734)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I

Der am 19. Dezember 2000 in München als Sohn angolanischer Staatsangehöriger geborene Kläger begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

Die Eltern des Klägers sind am 16. Januar 1985 in das Bundesgebiet eingereist und auf Grund kurz nach der Einreise gestellter Asylanträge zunächst als Asylberechtigte anerkannt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Anerkennungsbescheid aufgehoben (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 1986; Zurückweisung der Berufung durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1991). Eine Entscheidung über die von den Eltern des Klägers am 30. März 1992 beantragten Aufenthaltsgenehmigungen wurde von der Beklagten mit Blick auf laufende Asylfolgeverfahren zurückgestellt. Im Juni 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab, verneinte auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und drohte den Eltern die Abschiebung an. Die hiergegen erhobene Klage, deren aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht hinsichtlich der angedrohten Abschiebung nach Angola angeordnet hatte (Beschluss vom 26. April 1994), nahmen die Eltern des Klägers zurück, nachdem die Beklagte ihnen die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zugesagt hatte. Am 10. September 1996 erhielten die Eltern, deren Aufenthalt bis dahin auf der Grundlage von § 55 AsylVfG gestattet worden war, Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG auf Grund einer “Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt”, am 21. Oktober 1997 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (§ 35 AuslG) und am 5. Oktober bzw. 31. Oktober 2000 Aufenthaltsberechtigungen (§ 27 AuslG).

Am 29. Januar 2002 beantragten die Eltern für den Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben, weil kein Elternteil bei Geburt des Klägers seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Die vor dem 10. September 1996 mit Aufenthaltsgestattungen verbrachte Zeit sei nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zu werten (Bescheid vom 6. März 2003). Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003) erhobene Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2004 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2005).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung verneint, der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern sei erst mit Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse am 10. September 1996 rechtmäßig geworden. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts setze grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt von der Ausländerbehörde erlaubt worden sei; insoweit sei mit Blick auf die unterschiedlichen Legalisierungstatbestände zu verlangen, dass die Rechtmäßigkeit sich auf den dauernden Aufenthalt beziehen, ihn “abdecken” müsse. Nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt müsse rechtmäßig sein. In Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthalts werde daher vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden sei. Der asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung und der Fiktionswirkung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung habe das Bundesverwaltungsgericht die Legalisierungswirkung eines Daueraufenthalts abgesprochen, da der Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens bzw. bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gestattet bzw. erlaubt/geduldet werde und auf diese Funktion begrenzt sei. Diese allein durch die Antragstellung ausgelöste Vergünstigung mit dem immanent begrenzten Aufenthaltszweck könne nicht die – mit einem für den Betroffenen positiven Abschluss des Verfahrens verbundene – Wirkung einer Zustimmung zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorwegnehmen und führe daher unter dem Blickwinkel der Einbürgerungsvorschriften nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt. Dies gelte gleichermaßen auch für § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG. Die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 rechtfertige kein anderes Ergebnis, denn die Rechtsfolgen dieser Vorschrift beschränkten sich auf aufenthaltsrechtliche Wirkungen. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG verlange einen den Daueraufenthalt legalisierenden Aufenthaltstitel. Die wohl weitergehende Interpretation des Gesetzes durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vermöge keine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs vermittle auch eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung einen rechtmäßigen Aufenthalt und die Zeiten des Asylverfahrens seien als rechtmäßiger Aufenthalt anzurechnen.

Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern der Auffassung, die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung seien auf die Zeiten eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts anzurechnen und dieser somit auch im Sinne qualifizierter staatsangehörigkeitsrechtlicher Anforderungen rechtmäßig. Die Voraussetzung einer achtjährigen Aufenthaltsdauer habe in erster Linie eine integrationspolitische Funktion. Wenn Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts sich innerhalb der Mindestzeit von acht Jahren retrospektiv immer mehr in Richtung eines dauernden Aufenthalts verfestigt hätten, sei daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht die Aufenthaltsgestattung in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu den anrechenbaren Aufenthaltszeiten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG zu zählen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat in Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit der Begründung verneint, dass es für einen Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – (hier anzuwenden in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers anzuwendenden Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618, erhalten hat) nicht ausreicht, wenn die nach dem Gesetz erforderlichen acht Jahre eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nur unter Einrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens erreicht werden könnten, der Asylantrag aber unanfechtbar abgelehnt worden ist.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein im Inland geborenes Kind u.a. voraus, dass ein Elternteil “seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat”; diese Voraussetzung findet sich inhaltsgleich auch in der Regelung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 StAG.

Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit des Aufenthalts mit einer zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung, soweit der Erwerb eines Rechts oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, “nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ≪früher: § 51 Abs. 1 AuslG≫ festgestellt hat”. Bereits dieser Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 55 Abs. 3 AsylVfG mit der Anrechnungsregelung in – früher – § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. – jetzt – § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sprechen eindeutig dafür, dass bei erfolglosem Asylverfahren die gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt. Wenn nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet wird, falls der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist, folgt daraus, dass diese Zeit bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens – wie hier – nicht anzurechnen ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sehen für die dort genannten Aufenthaltstitel vor, dass die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens “abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes” auf die Frist des erforderlichen rechtmäßigen, durch eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis abgedeckten Aufenthalts angerechnet werden. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine auf die dort genannten Aufenthaltstitel beschränkte Sonderregelung. Stellt das Gesetz – wie in § 55 Abs. 3 AsylVfG – einen Grundsatz auf und sieht davon abweichend für eine bestimmte Fallgestaltung – früher § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis – eine Ausnahme vor, so ergeben bereits Wortlaut und Systematik der Regelung eindeutig, dass die Ausnahme auf den gesetzlich geregelten Ausnahmefall zu beschränken ist.

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu der Vorläuferregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG in § 19 Abs. 3 AsylVfG 1982, in der es heißt, dass der gestattete Aufenthalt dann nicht anzurechnen sei, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen oder der Antrag abgelehnt sei; dies erscheine “notwendig, um zu verhindern, dass Ausländer ein aussichtsloses Asylverfahren über Jahre betreiben, um dann unter Berufung auf den jahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen” (BTDrucks 9/875 S. 21). Dieser Regelung und diesem Zweck entspricht § 55 Abs. 3 AsylVfG 1992 (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Hund, Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit

 

Fundstellen

BVerwGE 2007, 254

FamRZ 2007, 1551

DÖV 2007, 928

DVBl. 2007, 579

GV/RP 2008, 356

KomVerw 2008, 69

FuBW 2008, 144

FuNds 2008, 403

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