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BVerwG Urteil vom 27.11.2002 - 8 C 2.02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kommunalwahl. Gültigkeit der Wahl. Nichtzulassung eines Wahlvorschlages. Unterstützungsunterschriften. Beglaubigung durch den ehrenamtlichen Bürgermeister. Ausschließung der Beglaubigungsperson. Vorteil für eigene Liste

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entgegennahme und Beglaubigung sog. Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag durch den ehrenamtlichen Bürgermeister gem. § 28 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG unterliegt nicht dem Mitwirkungs- und Beteiligungsverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfGBbg.

 

Normenkette

VwVfG § 20; BbgKWahlG

 

Verfahrensgang

OVG für das Land Brandenburg (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen 1 A 81/00)

VG Potsdam (Urteil vom 16.02.2000; Aktenzeichen 2 K 1994/99)

 

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 25. April 2001 wird aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger, Mitglieder einer Wählergemeinschaft, wenden sich gegen die Gültigkeit der am 27. September 1998 erfolgten Kommunalwahl in der Gemeinde M.…, indem sie die Nichtzulassung ihres Wahlvorschlages angreifen. Sie reichten für die Wahl zur beklagten Gemeindevertretung am 14. August 1998 einen Wahlvorschlag mit insgesamt 24 Kandidaten – den Klägern – beim Wahlleiter ein. Auf dem ersten Listenplatz stand der Kläger zu 1, der damals ehrenamtlicher Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde M.… war. Dem Wahlvorschlag beigegeben war eine Liste mit 22 Unterstützungsunterschriften. Die Liste und ein beigefügter amtlicher “Abschlussvermerk” sind von dem Kläger zu 1 in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Bürgermeister unterzeichnet worden. Ausweislich des vorgedruckten Textes hat er damit bescheinigt, dass die aufgeführten Unterstützungsunterschriften anerkannt wurden und dass sich die betreffenden unterzeichneten Personen durch ein gültiges Personaldokument ausgewiesen hatten. Der zuständige Wahlausschuss vertrat die Ansicht, dass der Kläger zu 1 sich als “Spitzenkandidat” des Wahlvorschlages mit der Entgegennahme der Unterstützungsunterschriften einen Vorteil gegenüber anderen Wahlbewerbern verschaffen könne. Dem grundsätzlichen Beschluss über die Zulassung des Wahlvorschlages fügte er deshalb die Auflage bei, dass die erforderlichen Unterstützungsunterschriften bei der Wahlbehörde des zuständigen Amtes im Bürgerbüro zu leisten seien. Daraufhin wurden dort 13 Unterstützungsunterschriften nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge beigebracht.

Gegen die Zulassung des Wahlvorschlages legte der Wahlleiter Beschwerde ein, weil die auf der Liste verzeichneten Unterstützungsunterschriften nicht bei einem vom Wahlvorschlag selbst betroffenen Bürgermeister geleistet werden dürften. Auch eine Heilung sei nicht mehr möglich gewesen. Daraufhin wies der Kreiswahlausschuss den Wahlvorschlag zurück. Der Einspruch der Kläger gegen die Gültigkeit der Wahl blieb erfolglos.

Auf die gegen den betreffenden Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 1999 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 16. Februar 2000 festgestellt, dass die Wahl zur Gemeindevertretung ungültig ist. Nach seiner Ansicht war der Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht worden und die amtliche Beglaubigung der Unterstützungsunterschriften durch den ehrenamtlichen Bürgermeister mit dem brandenburgischen Kommunalwahlrecht vereinbar. Ferner liege kein Verstoß gegen die Brandenburgische Gemeindeordnung vor. Schließlich seien §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) nicht einschlägig, da die Vorschriften nur bei Verwaltungsverfahren gelten würden. Ein solches liege aber nicht vor, wenn es um die Leistung von Unterstützungsunterschriften und deren Beglaubigung gehe.

Nach Zulassung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil vom 25. April 2001: Der Wahlvorschlag der Kläger sei zu Recht nicht zugelassen worden. Der Kläger zu 1 hätte als ehrenamtlicher Bürgermeister die erforderlichen Unterstützungsunterschriften für den Wahlvorschlag nicht entgegennehmen dürfen, da er zugleich selbst für den von dieser Liste unterstützten Wahlvorschlag kandidiert habe. Die dadurch fehlerhafte Unterstützungsliste habe sich auf den Wahlvorschlag ausgewirkt, so dass im Ergebnis kein für die Kommunalwahl berücksichtigungsfähiger Wahlvorschlag vorgelegen habe. Das Mitwirkungsverbot für den ehrenamtlichen Bürgermeister ergäbe sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfGBbg. Aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters habe der “böse Schein” möglicher Parteilichkeit entstehen können.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision leugnen die Kläger die Anwendbarkeit von § 20 VwVfGBbg.

Sie beantragen,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 25. April 2001 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg verletzt mit seiner Annahme revisibles Recht, der Kläger zu 1 habe durch die Beglaubigung der Unterschriften auf der Unterstützungsliste gegen § 20 Abs. 1 VwVfGBbg verstoßen und deshalb sei der Wahlvorschlag der Kläger für die im Jahre 1998 erfolgte Kommunalwahl in der Gemeinde M.… unbeachtlich gewesen.

§ 20 VwVfGBbg stimmt im Wortlaut mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes überein und ermöglicht damit trotz seiner Zuordnung zum Landesrecht eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Es mag bereits zweifelhaft sein, ob die administrative Durchführung politischer Wahlen, zu denen Kommunalwahlen gehören, in der Form von Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt (vgl. zum Meinungsstand einerseits Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, § 8 Rn. 27 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 20 Rn. 45, andererseits Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 2 Rn. 11 und Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 2 Rn. 67). Einer Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es jedoch nicht. Denn jedenfalls scheitert hier die Anwendung von § 20 VwVfGBbg an der Subsidiarität dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg). Vorrang hat das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz, welches in seinem § 28 Abs. 6 Satz 2 ausdrücklich gestattet, dass der ehrenamtliche Bürgermeister anstelle der Wahlbehörde die Unterstützerunterschriften für einen Wahlvorschlag entgegennehmen darf.

Ehrenamtliche Bürgermeister sind (kommunale) Politiker, die sich – wie die Erfahrung zeigt – oftmals bei den anstehenden Neuwahlen um ein politisches Mandat wieder bewerben. Es ist davon auszugehen, dass der brandenburgische Gesetzgeber diesen offenkundigen Sachverhalt bei seiner gesetzlichen Regelung mit im Blick gehabt hat und er deshalb das Mitwirkungs- und Beteiligungsverbot, wie er es allgemein in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VwVfGBbg aufgestellt hat, auf die behördenmäßige Einbindung des ehrenamtlichen Bürgermeisters in die Wahlvorbereitung nicht erstrecken wollte. Im Falle seiner Kandidaturbereitschaft wäre der ehrenamtliche Bürgermeister sonst gehindert, die umstrittene Tätigkeit nach § 28 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG bezüglich nicht nur der eigenen Liste, sondern auch konkurrierender Wahlvorschläge vorzunehmen. Selbst dann würde er im Sinne der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil einen (politischen) Vorteil erlangen können, der unter Umständen seine Wahlaussichten verbessern ließe. Auch bei der Entgegennahme von Unterstützerunterschriften für andere Wahlvorschläge kann er möglicherweise amtsseitig Kenntnis von dem Stand der jeweiligen Unterstützeraktion gewinnen und hieraus Schlussfolgerungen für seinen eigenen Wahlkampf ziehen, wobei es nicht darauf ankäme, ob im konkreten Falle der Vorteil auch tatsächlich eingetreten ist. Dann schlössen sich aber Kandidatur und Wahrnehmung von mehr oder weniger untergeordneten Verifikationsaufgaben wie die Entgegennahme von Unterstützungsunterschriften aus. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 28 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG ein solches Ergebnis bezweckt hat, kann nicht angenommen werden. Andernfalls hätte er das in der Regelung zum Ausdruck bringen müssen.

§ 28 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG ist danach gegenüber § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfGBbg abschließend mit der Folge, dass hier im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze, Postier

 

Fundstellen

NVwZ 2003, 619

DÖV 2003, 818

DVBl. 2003, 948

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