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BVerwG Urteil vom 21.03.1996 - 4 A 10.95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrslärmschutz an Fernstraßen; Prognosehorizont für die Lärmberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das in der 16. BImschV verwirklichte Lärmschutzkonzept verstößt nicht deshalb gegen § 41 Abs. 1 BImSchG, weil die Immissionsgrenzwerte den Charakter von Mittelungspegeln haben.

2. Der Lärmschutz im Straßenbau braucht sich grundsätzlich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten.

3. Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, wenn der Straßenbaulastträger bei einem Straßenbauvorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung vom 15. November 1993 als "vordringlicher Bedarf" dargestellt ist, auf das Jahr 2010 als Prognosehorizont für die Lärmberechnung abstellt.

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidungen: BVerwG, 1996-03-21, 4 A 12/95 und 4 A 13/95.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 41 Abs. 1; FStrAbG § 1 Abs. 1; BImSchV 16 § 2; BImSchV 16 § 3; BImSchV 16 Anlage 1

 

Fundstellen

DÖV 1997, 84

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