Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 A 12196/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts entnehmen, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
1. Die Beklagte hält sinngemäß für klärungsbedürftig, inwiefern die Zuordnung eines wissenschaftlichen Angestellten zur Gruppe der Professoren aufgrund der von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Legitimation eines Amtsträgers auf einen ausdrücklichen Willen der zuständigen, ihrerseits demokratisch legitimierten Stelle zurückzuführen sein müsse; die Universität bedürfe wegen der Tragweite der ihr zugewiesenen Aufgaben lückenloser demokratischer Legitimation; der Wechsel eines Amtsträgers aus der Gruppe der sonstigen wissenschaftlichen Mitarbeiter in die Gruppe der Professoren sei ohne klar erkennbaren und demokratisch verantworteten Ernennungsakt unzulässig.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts setzt als selbstverständlich voraus, dass das Demokratieprinzip es zulässt, ein Mitglied der Hochschule anhand materieller Kriterien der Gruppe der Professoren zuzuordnen (vgl. BVerfGE 35, 79, 126 f.; 56, 192, 208 f.; 95, 193, 210; BVerwGE 100, 160, 164 ff.; vgl. auch BVerwGE 100, 346, 351). Dies bedarf keiner ausdrücklichen Klarstellung in einem Revisionsverfahren.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hier lediglich die Zuordnung eines hauptberuflichen Hochschulbediensteten zu einer der Gruppen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 UG in Rede steht. Nicht anders als in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist daher von einer personellen Legitimation des Klägers in dem Sinne auszugehen, dass er sein Amt durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger erhalten hat. Davon ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage zu unterscheiden, ob die für die Vertretung in den Universitätsgremien maßgebliche Gruppenzuordnung durch einen „Ernennungsakt” zu erfolgen hat, um eine ununterbrochene Kette personeller Legitimation herzustellen. Diese Frage ist in den genannten Entscheidungen inzident verneint worden. Die sog. Gruppenuniversität, für die die erwähnte Zuordnung von Bedeutung ist, beruht auf dem Gedanken der Selbstverwaltung. Diese ist durch die vor Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerechtfertigte Ordnungsentscheidung des Gesetzgebers demokratisch legitimiert (vgl. BVerfGE 35, 79, 116 ff., 125, 128; ferner abw. M. S. 148 ff.; allgemein zur demokratischen Legitimation der „funktionalen” Selbstverwaltung BVerfGE 33, 125, 157 ff. sowie zu deren Grenzen BVerwGE 106, 64, 76 ff.). Diese Entscheidung des Gesetzgebers knüpft aber – jedenfalls im Kern – an die materielle Gruppenzugehörigkeit der mitwirkenden Personen, nicht hingegen an einen dienstrechtlichen Zuweisungsakt an.
2. Die Beklagte wirft weiter sinngemäß die Frage auf, inwiefern die über Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und durch das Hochschulrahmengesetz vorgegebene Gliederung der Gruppenuniversität und die mit ihr verbundene strikte Trennung der einzelnen Gruppen dem „Hinübergleiten” eines Mitglieds der Universität von der einen zu der anderen Gruppe ohne klare Grenze und ohne exakt feststellbaren Überleitungsakt entgegensteht. Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, es genüge nicht, wie das Berufungsgericht meine, dass ein wissenschaftlicher Angestellter nach seiner Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit sowie nach seiner Bindung an die Hochschule einem Professor weitgehend entspreche. Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen. Dies setzt voraus, dass die Mitgliedschaft in dieser Gruppe auf Hochschullehrer im materiellen Sinn beschränkt, aber auch erstreckt wird. Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist. Wer als Angehöriger einer Hochschule diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch darauf, der Gruppe der Hochschullehrer und nicht einer anderen Gruppe zugeordnet zu werden (vgl. zusammenfassend BVerfGE 95, 193, 210).
Damit ist geklärt, dass für die Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer nur entscheidend ist, ob das Mitglied der Hochschule zu einem bestimmten Zeitpunkt die genannten materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Eines förmlichen Überleitungsaktes, dessen Verweigerung im Übrigen gerichtlicher Überprüfung unterläge, bedarf es aus bundesrechtlicher Sicht nicht. Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerte Homogenitätsprinzip wird auch ohne einen solchen gewahrt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt der vorliegende Fall aber auch keinen Anlass zur weiteren Klärung der materiellen Voraussetzungen des Hochschullehrerbegriffs. Die Beschwerde wendet sich vor allem gegen Unschärfen, die mit dem Begriff der „Betrauung” einhergingen und eine „Verwässerung der Grenzen zwischen den verschiedenen Gruppen” befürchten ließen. Sie zeigt indes nicht auf, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts revisible Rechtsfragen aufwerfen, die über die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen des beschließenden Senats im Urteil vom 13. Dezember 1995 – BVerwG 6 C 7.94 – (BVerwGE 100, 160, 163, 167 f., 172) hinausweisen. Der Hinweis der Beschwerde auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Zusammenfassung seiner tatsächlichen Feststellungen, der Kläger entspreche in Bezug auf die von ihm wahrgenommenen Funktionen „weitgehend” dem Erscheinungsbild, das insoweit für den Hochschullehrer kennzeichnend sei, genügt im Hinblick auf die folgenden ins Einzelne gehenden Feststellungen nicht, aus denen sich ergibt, dass der Kläger – wie erforderlich, aber auch ausreichend – überwiegend Professorenaufgaben wahrnimmt.
3. Soweit die Beklagte das soeben behandelte Vorbringen auch im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip für grundsätzlich bedeutsam ansieht, ergeben sich keine abweichenden Gesichtspunkte. Es bedarf keiner ausdrücklichen Klarstellung in einem Revisionsverfahren, dass es auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, die Zuordnung eines Mitglieds der Hochschule zur Gruppe der Professoren anhand materiellrechtlicher Kriterien vorzunehmen und in diesem Zusammenhang auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben abzustellen.
4. Die Beschwerde beruft sich weiter darauf, dass der Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit, der in der Zuordnung eines Wissenschaftlers zur Gruppe der Professoren kraft Gerichtsurteils liege, bislang in der Rechtsprechung nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Sie ist der Ansicht, das ausgewogene System wissenschaftlicher Selbstverwaltung dürfe nicht dadurch gestört werden, dass ein Gericht, ohne die Belange der Universität in die Abwägung einzubeziehen, feststelle, jemand erfülle die erforderlichen Voraussetzungen, sodass ihn die Universität und damit die Gemeinschaft der Forschenden, Lehrenden und Lernenden als Repräsentant der dort am stärksten die Forschung und die Lehre repräsentierenden Gruppe, der Gruppe der Professorenschaft, zu akzeptieren habe. Die Beklagte befürchtet, der bestimmende Einfluss der Professoren in Fragen von Forschung und Lehre und die Homogenität ihrer Gruppe gehe verloren, wenn die Angehörigen anderer Gruppen infolge der Durchlässigkeit der einzelnen Gruppengrenzen in die Gruppe der Professoren eindringen und diese von innen heraus aufsprengen könnten; es spiele im Ergebnis keine Rolle, ob die Gruppe der Professoren durch die anderen Gruppen überstimmt werden könne oder dadurch in ihren Wirkungsrechten beeinträchtigt werde, dass Personen, die nicht die wissenschaftliche Qualifikation und Fähigkeit eines Professors erfüllten, in derselben Gruppe wie die Professoren diese überstimmen könnten.
Die damit angesprochenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie beruhen zum einen auf der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unzutreffenden Annahme, der Kläger erfülle nicht die wissenschaftliche Qualifikation und Fähigkeit eines Professors, und würden sich in Ermangelung dagegen gerichteter Verfahrensrügen bereits aus tatsächlichen Gründen in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Zum anderen setzt sich die Beklagte nicht damit auseinander, dass es dem Gesetzgeber innerhalb bestimmter Grenzen obliegt, die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen zu ordnen (vgl. BVerfGE 35, 79, 116, 120). Der Landesgesetzgeber hat nach der das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 37 Abs. 1 Satz 2 HRG bestimmt, dass die Zuordnung zu den Gruppen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UG anhand materiellrechtlicher Kiterien erfolgt (§ 33 Abs. 4 UG). Die von der Beklagten geforderte Abwägung mit den von ihr beanspruchten eigenen Belangen käme allenfalls in Betracht, wenn entsprechende Rechte im Landeshochschulrecht verankert wären. Dafür hat die Beklagte indes nichts dargetan. Auch sonst bietet der Beschwerdevortrag keinen Ansatz für Erörterungen in einem Revisionsverfahren.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Eckertz-Höfer, Gerhardt
Fundstellen