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BVerwG Beschluss vom 30.01.2001 - 5 B 59.00

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Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 12 A 10908/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die allein auf eine „Verletzung von Bundesrecht” und auf das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet.

Die Beschwerde macht geltend, sie sei „der Auffassung, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes angenommen … und deshalb fehlerhaft die Kostenbeteiligungspflicht (der Beklagten) bejaht haben”; sie wirft hierzu die von ihr als grundsätzlich bedeutsam betrachtete Frage auf, „unter welchen Voraussetzungen eine Person, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in einer Einrichtung erhält, vor Aufnahme in dieser Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wenn sie zum Zweck der Aufnahme in die Einrichtung Aufenthalt am Einrichtungsort nimmt”. Dabei verkennt die Beschwerde nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht zum bundesrechtlichen Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts” im sozialrechtlichen Sinne bereits Grundsätzliches entschieden und diesen Begriff dahin ausgelegt hat, dass er nicht auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer abstellt, sondern eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose nach Maßgabe des Einzelfalls voraussetzt (siehe BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 C 25.96 – Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1); entscheidend ist dabei, ob der Hilfeempfänger sich an einem Ort oder in einem Gebiet „bis auf weiteres” im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – BVerwG 5 C 11.98 – Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1). Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach dieser Rechtsprechung für die Annahme eines „zukunftsoffenen Verbleibs” erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, insbesondere nicht am Maßstab einer festen zeitlichen Begrenzung, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festlegen lässt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 19. Juni 2000 – BVerwG 5 B 5.00 –). Gemeint sind hierbei Umstände, „die erkennen lassen, dass … (der Betreffende) an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt”. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dementsprechend lässt sich nur einzelfallbezogen nach Maßgabe solcher Umstände beantworten, ob – was die Beschwerde in den Raum stellt – „beispielsweise schon nach einem Aufenthalt von einer Woche vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen wäre”. Der Hinweis der Beschwerde darauf, „dass der Kläger selbst keine einheitliche Vorgehensweise erkennen lässt, indem er bei manchen Fällen von einem gewöhnlichen Aufenthalt nach einer Aufenthaltsdauer von vier Wochen ausgeht, bei inhaltlich Ähnlichen wiederum nicht”, lässt demgemäß nicht darauf schließen, dass insoweit Unklarheit im Rechtsgrundsätzlichen bestünde, die trotz der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung noch verblieben wäre und revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf begründen könnte. Vielmehr kann jene Verwaltungspraxis auf nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgeblichen unterschiedlichen Einzelfallumständen beruhen. Wenn – wie die Beschwerde vorträgt – „die örtlichen Träger davon (ausgehen), dass gerade im Falle der Personen, die nicht über eine Unterkunft verfügen und sich von Ort zu Ort bewegen, sehr strenge Voraussetzungen an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen sind und eine Kostenerstattung daher nur selten in Betracht kommt”, versteht sich dies bei dem Personenkreis der Nichtsesshaften von selbst und ist, was das Rechtsgrundsätzliche betrifft, auch nicht mit weiteren, revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Fragen verbunden. Selbst die Beschwerde wirft keine solche Frage auf. Dass sie die vom Oberverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schlussfolgerungen für den Einzelfall in Bezug auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts für unzutreffend hält, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern betrifft die Frage richtiger Rechtsanwendung im Einzelfall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557983

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