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BVerwG Beschluss vom 29.03.2000 - 9 B 129.00

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 21 A 3331/96.A)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1999 wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ohne weitere Begründung verworfen. Die ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, welche den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluß im Verfahren BVerwG 9 B 128.00 zu entsprechenden Rügen des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Die Beigeladene trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Hund, Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566949

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