Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 28.05.2009 - 6 PB 11.09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Personalratswahl. Reichweite der gerichtlichen Prüfung

 

Leitsatz (amtlich)

Die gerichtliche Überprüfung einer Personalratswahl ist nicht auf die von den Antragstellern gerügten Wahlrechtsverstöße begrenzt.

 

Normenkette

SächsPersVG § 25

 

Verfahrensgang

Sächsisches OVG (Beschluss vom 26.01.2009; Aktenzeichen PL 9 A 470/08)

VG Dresden (Entscheidung vom 05.10.2007; Aktenzeichen PL 9 K 1115/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

Rz. 2

 1. Die in Abschnitt 2 der Beschwerdebegründung erhobene Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Urteil des beschließenden Gerichts vom 17. April 2002 – BVerwG 9 CN 1.01 – (BVerwGE 116, 188 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155) ab.

Rz. 3

 a) Im vorgenannten Urteil hat der 9. Senat am Ende seiner Entscheidungsgründe sich zu der Mahnung veranlasst gesehen, die Tatsachengerichte sollten sich nicht gleichsam ungefragt auf Fehlersuche begeben. Mit dieser Mahnung sollte nicht die rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen werden, dass eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu erfolgen hat. Was im Einzelfall sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein gültig festlegen; denn es handelt sich dabei letztlich um ein Problem der richtigen Balance zwischen Exekutive und Judikative. Eine ungefragte Fehlersuche, die das eigentliche Rechtsschutzbegehren des Klägers oder Antragstellers aus dem Auge verliert, ist im Zweifel auch nicht sachgerecht. Die Handhabung der richtigen Fehlersuche wird stets eine Frage des Fingerspitzengefühls im Einzelfall sein (a.a.O. S. 196 f. bzw. S. 84 f.).

Rz. 4

 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Tatsachengericht weder seine Ermittlungspflicht noch seine Pflicht zur Rechtskontrolle verletzt, wenn es nicht allen denkbaren Rechtsfehlern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachgeht. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die gerichtliche Rechtskontrolle auf die vom Antragsteller gerügten Verstöße begrenzt ist, lässt sich diesen Ausführungen dagegen nicht entnehmen. Schon gar nicht lässt sich aus jener zum kommunalen Gebührenrecht ergangenen Entscheidung herleiten, welche etwaigen Wahlrechtsverstöße bei der Anfechtung einer Personalratswahl für die gerichtliche Prüfung relevant sind.

Rz. 5

 b) Der beschließende 6. Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Mai 1998 – BVerwG 6 P 9.97 – (BVerwGE 106, 378 = Buchholz 251.7 § 22 NWPersVG Nr. 4) – ganz im Sinne der zitierten Ausführungen des 9. Senats – darauf hingewiesen, dass es der auch das personalvertretungsrechtrechtliche Beschlussverfahren kennzeichnende durch Dispositionsmaxime und Mitwirkungspflicht der Beteiligten geprägten Tendenz widerspricht, wenn die Verwaltungsgerichte ohne erkennbaren aktenkundigen Anlass die Wahlunterlagen beiziehen, um nach Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahlergebnisse ergeben könnte. Der Gedanke einer Beschränkung der gerichtlichen Wahlprüfung im Wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlasst worden ist, verdient im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Wahlprüfungsbegehren Beachtung. Weder ein rechtzeitig gestellter, in der Sache uneingeschränkter Anfechtungsantrag noch der Untersuchungsgrundsatz verpflichten das Verwaltungsgericht, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen. Dies liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus (a.a.O. S. 384 bzw. S. 5).

Rz. 6

 Andererseits hat der Senat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Ungültigkeit einer Wahl auch auf Gründe gestützt werden kann, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden. Die Offizialmaxime berechtigt und verpflichtet die Gerichte, bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nachträglich vorgetragene, ja überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (a.a.O. S. 381 bzw. S. 3). Hat der Antragsteller in der Antragsschrift im Grundsatz tragfähige Wahlanfechtungsgründe geltend gemacht, so genügt dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht, um dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur Prüfung auch ungerügter Wahlrechtsverstöße zu eröffnen (a.a.O. S. 384 f. bzw. S. 6).

Rz. 7

 c) Zu den zitierten Aussagen hat sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht in Widerspruch gesetzt. Es war ebenso wenig wie zuvor schon das Verwaltungsgericht daran gehindert, seine wahlrechtliche Prüfung auf die Frage zu erstrecken, ob die im Mai 2007 durchgeführte Personalratswahl noch die Gruppe der Angestellten und Arbeiter berücksichtigen durfte, obschon das im Bereich der Dienststelle anzuwendende Tarifrecht bereits seit November 2006 die Einteilung der Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter aufgegeben hat. Diese Problematik zu behandeln, drängt sich mit Blick auf den Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in § 4 Abs. 3 und 4 SächsPersVG geradezu auf. Die Wahlanfechtenden haben es nicht in der Hand, die Prüfung des Gerichts auf die von ihnen gerügten Wahlrechtsverstöße zu begrenzen. Dass damit hier eine Ausweitung der gerichtlichen Tatsachenermittlung verbunden war, ist im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.

Rz. 8

 2. Den Ausführungen in Abschnitt 3 der Beschwerdebegründung vermag der Senat nicht die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu entnehmen, der den Anforderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG Rechnung trägt.

Im Übrigen ist die Annahme des Beteiligten zu 1, die Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch das Oberverwaltungsgericht sei rechtsstaatswidrig, geradezu fernliegend.

 

Unterschriften

Büge, Vormeier, Dr. Möller

 

Fundstellen

ZTR 2009, 452

DÖV 2009, 723

PersV 2009, 383

VR 2009, 360

ZfPR 2009, 111

SächsVBl. 2009, 212

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


Personalvertretungsgesetz S... / § 25 Anfechtung der Wahl
Personalvertretungsgesetz S... / § 25 Anfechtung der Wahl

  (1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim ...

4 Wochen testen


Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren