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BVerwG Beschluss vom 27.10.2004 - 4 B 73.04

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Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 25.06.2004; Aktenzeichen 3 S 2168/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

  • Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

    § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 VwGO sind nicht deshalb verletzt, weil das Berufungsgericht davon ausgeht, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2000 “lediglich 75 % der Fundamente fertig gestellt” gewesen seien (UA S. 17).

    Es handelt sich nicht um eine aktenwidrige Feststellung. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid, der ihm als Teil der Akten des Beklagten vorlag (UA S. 12). Danach wurden am 28. Juli 1997 Lichtbilder gefertigt, die ergaben, dass zu diesem Zeitpunkt 75 % der Streifenfundamente vorhanden waren. Dieser fotografisch festgehaltene Zustand erwies sich unbeschadet der vom Kläger geschilderten und vom Berufungsgericht nicht in Abrede gestellten Erd- und Entwässerungsarbeiten bei einem Ortstermin am 13. Oktober 2000 als unverändert (UA S. 4).

    Der Verwaltungsgerichtshof hatte von seinem materiell-rechtlichen Ansatz her keinen Anlass, zu diesem Punkt weitere Ermittlungen anzustellen. Nach seiner Einschätzung hätte der Kläger “allenfalls bei einer fertig gestellten Halle” darauf vertrauen können, dass der Beklagte nicht mehr einschreite (UA S. 17). Dieser Bauzustand war im Dezember 2000 bei weitem noch nicht erreicht. Der Kläger räumt selbst ein, dass das Vorhaben zu dieser Zeit nicht über wesentliche Teile des Fundaments hinaus gediehen war.

    Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Investitionskosten lassen sich nicht als Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 oder § 86 Abs. 1 VwGO werten. Der Kläger bestreitet selbst nicht, die Baukosten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unterschiedlich beziffert zu haben. Während in der ersten Instanz zunächst von 100 000 DM und später von 180 000 DM die Rede war, nannte er im Berufungsverfahren einen Betrag von 150 000 €. Das Berufungsgericht brauchte zur Höhe der Investitionskosten keinen Beweis zu erheben. Ihm lag die Abschätzung des Diplom-Ingenieurs L. vom 16. August 2002 vor (BA S. 33), die an die Baukostenaufstellung vom 20. Oktober 2001 (VGA S. 113 ff.) anknüpfte. Hierin wurde ein Betrag von 181 774,30 DM genannt. Diese Angabe hätte sich durch gerichtliche Ermittlungen nicht weiter erhärten lassen. Denn Diplom-Ingenieur L. stellt in der Erklärung vom 16. August 2002 ausdrücklich folgendes klar: “Für alle Positionen ist eine zeitliche Zuordnung im Nachhinein nicht möglich, da die Arbeiten in eigener Regie in Zeiträumen, in denen keine Fremdaufträge vorlagen, ausgeführt wurden. Ein Bautagebuch für die eigene Baustelle wurde nicht geführt. Für einzelne Positionen konnte anhand der vorliegenden Lieferscheine und Rechnungen der Zeitpunkt des Einbaues annähernd festgelegt werden.” Der Kläger stellt nicht in Abrede, die in der Baukostenaufstellung vom 20. Oktober 2001 aufgeführten Leistungen überwiegend selbst erbracht zu haben. Mit welchem Aussagegehalt die Einschätzung des Geldeswerts dieser Leistungen zu Buche schlägt, hatte das Berufungsgericht auf der Grundlage des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO frei zu würdigen. Der Kläger macht selbst nicht geltend, zur Frage der von ihm aufgewendeten Beträge in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt zu haben. Er zeigt auch nicht auf, welche Erkenntnismittel sich der Verwaltungsgerichtshof über die ohnehin ins gerichtliche Verfahren eingeführten, näher erläuterten Berechnungen vom 20. Oktober 2001 und vom 16. August 2002 hinaus hätte nutzbar machen können, um sich davon zu überzeugen, dass ihm Baukosten in der von ihm – zuletzt mit 150 000 € – angegebenen Höhe entstanden sind.

  • Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Rüge ist unzulässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    Der Senat hätte keinen Anlass, in dem erstrebten Revisionsverfahren Bestandsschutzprobleme zu erörtern. Hierzu Erwägungen anzustellen, würde sich von vornherein erübrigen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts trägt das vom Kläger in Angriff genommene Bauvorhaben von Anfang an den Stempel materieller Illegalität, da es von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt wird.

    Auch die Frage, ob dem Beklagten der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann, ließe sich in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht klären. Unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörden gegen baurechtswidrige Zustände vorgehen können, richtet sich nach dem irrevisiblen Landesrecht. Danach bestimmt sich auch, ob der Befugnis zum Einschreiten der rechtsvernichtende Einwand der Verwirkung entgegensteht. Hieran ändert der Umstand nichts, dass es sich bei der Verwirkung als einem Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, dem über das Bauordnungsrecht hinaus Bedeutung zukommt. Verwaltungsrechtliche Grundsätze gehören nicht schon deshalb dem revisiblen Recht an, weil ihnen in der Rechtsordnung allgemeine Geltung zukommt. Sie teilen vielmehr den Rechtscharakter des Rechts, das sie ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 4.89 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102; Beschlüsse vom 11. Februar 1997 – BVerwG 4 B 10.97 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 144 und vom 19. September 2000 – BVerwG 4 B 65.00 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 15).

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Halama, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Philipp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1265208

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