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BVerwG Beschluss vom 27.08.2003 - 6 B 32.03, 6 PKH 9.03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Musterung. Tauglichkeit. Sachverständiger. Gutachten. mündliche Verhandlung. Verzicht auf mündliche Verhandlung. rechtliches Gehör

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) hängt nicht nur von der Zustimmung der Beteiligten ab, sondern liegt darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Es hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; WPflG § 8a; VwGO § 101 Abs. 2, § 108 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen 9 K 1505/02)

 

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K.… … beigeordnet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2003 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

 

Gründe

1. Die allein auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

a) Gegenstand der Klage ist der Musterungsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2002, mit welchem der Kläger als tauglich eingestuft und welchem die Bewertung eines orthopädischen Befundes nach Gesundheitsziffer 42 Gradation IV gemäß ZDv 46/1 zugrunde lag. Während des Verwaltungsverfahrens und des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die wehrmedizinische Bewertung dieses Befundes umstritten. Nach den Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil legte der Kläger im Verwaltungsverfahren ein ärztliches Attest der Abteilung für Orthopädie – Traumatologie II des Klinikums K.… Dr. N.…, vom 6. Oktober 1998 vor, welches belege, dass er wegen akuter Lumbalgie und des Verdachts auf das Vorliegen eines thoraco-lumbalen Morbus Scheuermann wehrdienstunfähig sei. Im Rahmen des Musterungsverfahrens wurde er am 16. Januar 2002 von dem zum medizinischen Dienst der Beklagten gehörenden Arzt für Chirurgie Dr. K.… untersucht. In dem darüber am 23. Januar 2002 angefertigten Bericht heißt es u.a.: “… Auf der Übersichtsaufnahme thorakolumbale Kyphose, Trapezoidform D 12/L 1/L 2 nach konsolidierter enchondraler Aufbaustörung, übrige Lumbalsegmene o.B. Zusammenfassende Beurteilung: Konsolidierte Aufbaustörung vom thorakolumbalen Übergangstyp”.

In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 2002 ist verzeichnet: “Dem Kläger soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ein neues ärztliches Gutachten über sein Wirbelsäulenleiden einzuholen. Dieses Gutachten wird der Beklagten – Wehrbereichsverwaltung Süd – bis spätestens 12.11.2002 vorgelegt werden. Die Beklagte erhält dann Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Für die Zeit der neuen medizinischen Abklärung soll das Verfahren ruhen. Die Parteien sollen das Recht erhalten, das Verfahren jederzeit wieder anzurufen, wobei für diesen Fall der Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erklärt werden soll. Daraufhin erklärten die Parteien ihr Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens. Gleichzeitig erklären sie für den Fall des Wiederanrufs den Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung.”

Der Einzelrichter hat sodann “das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Wiederanrufs” angeordnet.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2003 übersandte der Kläger dem Verwaltungsgericht eine ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. R.…, Chefarzt der Abteilung Orthopädie-Traumatologie II des Klinikums K.… vom 23. Dezember 2002. Darin hieß es u.a. bei “Befund: Kernspintomographie 06.11.2002: Initiale Chondrose L3 bis S1, achsgerechte Stellung, regelrechte Höhe sämtlicher Wirbelkörper, kleine itnerspongiöse Herminationen L1 bis L4, Disci normal hoch! Regelrechte Darstellung der Cauda equina, flache dorsomediane Vorwölbung in den Segmenten L3 bis S1, jedoch ohne Konsequenzen”.

Die Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht zu der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung. Unter Beifügung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 16. Januar 2003 – Medizinaloberrat Dr. med. S.… – vertrat sie die Ansicht, dass weiterhin der Tauglichkeits- und Verwendungsgrad richtig festgesetzt seien. Die einzig neue Erkenntnis aus der ärztlichen Bescheinigung sei, dass in den Segmenten L3 bis S1 Vorwölbungen bestünden, die aber wehrmedizinisch unbedeutend seien.

Durch Beschluss vom 23. Januar 2003 hat der Einzelrichter das zum Ruhen gebrachte Verfahren wieder aufgenommen. Außerdem hat er die Übersendung des Wiederaufnahmebeschlusses sowie des Beklagtenschriftsatzes vom 20. Januar 2003 samt Anlage an den Kläger verfügt. Ausweislich Kanzleivermerk ist das entsprechende Schreiben am 24. Januar 2003 abgesandt worden. Ein Zustellungsnachweis findet sich nicht bei den Akten, da förmliche Zustellung nicht angeordnet war. Vor dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 12. Februar 2003 hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, er habe weder den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2003 noch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2003 über die Wiederaufnahme des Verfahrens erhalten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei für ihn völlig überraschend gekommen. Dadurch sei ihm das rechtliche Gehör abgeschnitten worden. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, vor Erlass des Urteils zu dem Antrag der Beklagten und zu der Stellungnahme selbst Ausführungen zu machen. Es sei völlig unverständlich, weshalb er sich zunächst nochmals von einem Spezialisten untersuchen lassen sollte, wenn danach seitens der Beklagten durch einen Medizinaloberrat entschieden werde.

b) Durch den Gang des gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden, und die Beschwerde hat auch dargetan, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei versagt worden, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 – BVerwG 9 B 56.91 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 ≪12≫ m.w.N.; Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26).

Der Kläger bringt vor, den Beschluss des Verwaltungsgerichts und den Schriftsatz der Beklagten samt Anlage nicht erhalten zu haben. Diese Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen. Sie ist glaubhaft, weil der Kläger bereits in seiner persönlich verfassten Eingabe vom 28. Februar 2003 den Nichterhalt des gerichtlichen Wiederaufnahmebeschlusses sowie der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Januar 2003 nebst Anlage gerügt hatte. Insbesondere existiert durch die vom Verwaltungsgericht gewählte – bei derartigen Schriftstücken im Übrigen zulässige und übliche (vgl. § 56 Abs. 1, § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO) – Übersendungsweise auch kein Zustellnachweis. Somit ist davon auszugehen, dass er diese Schriftstücke vor Zustellung des angefochtenen Urteils nicht erhalten hat. Die Verfahrenswahl einer Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) hängt nicht nur von der Zustimmung der Beteiligten ab, sondern liegt darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Es hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird. Dabei ist es für die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unerheblich, ob und ggf. wen innerhalb des Gerichts ein Verschulden trifft, ob den oder die zur Entscheidung berufenen Richter oder einen sonstigen Bediensteten; das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, dass dem Gebot des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen wird (Beschluss vom 3. Juli 2001 – BVerwG 6 B 13.01 – Buchholz 448.6 § 19 KDVG Nr. 6).

Der Beschwerdebegründung ist sinngemäß zu entnehmen, dass der Kläger bei Erhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Januar 2003 sich kritisch damit auseinandergesetzt und – ggf. unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme – das Gericht zu weiteren Ermittlungen veranlasst hätte, die bei diesem im Ergebnis zu seine Ausmusterung gebietenden Erkenntnissen geführt hätten. Indem dem Kläger diese Möglichkeit unter Verstoß gegen § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO genommen wurde, wurde zugleich sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn dieser erfasst auch die Verpflichtung des Gerichts, vor der abschließenden Entscheidung jedem Beteiligten die Gelegenheit zu geben, zu schriftsätzlichem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1987 – BVerwG 6 C 60.86 – BVerwGE 78, 30, 33).

Auf dem vorbezeichneten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Es ist denkbar, dass das Verwaltungsgericht bei konkreter Verfahrensweise zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung gelangt wäre.

2. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO.

4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

Unterschriften

Hahn, Büge, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1033159

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