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BVerwG Beschluss vom 22.02.2018 - 3 B 69.16, 3 B 69.16 (3 C 4.18)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung. Klagebefugnis des Inhabers einer Arzneimittelzulassung gegen eine Feststellung des BfArM. Arzneimittelmarkt und Wettbewerb

 

Normenkette

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 42 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; AMG 1976 § 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen 13 A 2378/14)

VG Köln (Urteil vom 14.10.2014; Aktenzeichen 7 K 368/13)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Inhaber einer Arzneimittelzulassung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt ist, die einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegenstehende Feststellung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte anzufechten, dass ein vergleichbares Arzneimittel, das von einem Apotheker hergestellt wird, nicht der Zulassungspflicht unterliegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 AMG). Zudem bietet das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit zu einer weitergehenden Klärung von Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen Berufstätigkeit am Arzneimittelmarkt unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Wettbewerb.

Rz. 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11572223

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Verwaltungsgerichtsordnung / § 132 [Zulassung der Revision]
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