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BVerwG Beschluss vom 20.09.2001 - 5 B 54.01

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 4 L 2155/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Als Beschwerdevortrag für die Zulassung der Revision nach § 133 VwGO genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Hauptsacheentscheidung als rechtswidrig rügt und dafür Gründe anführt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens, das angefochtene Urteil auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Vielmehr kann die Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde hin nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht wird und vorliegt.

Die vom Kläger allein als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „ob ein Anspruch auf Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen aus § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI bestehen kann, wenn bereits nach § 82 Abs. 3 SGB XI und dem Landesrecht – hier Nds. Pflegegesetz – eine abschließende Regelung diesbezüglich besteht”, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig; vielmehr ergibt sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz. § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG bezieht sich nur auf den Fall des § 82 Abs. 4 SGB XI. Während § 82 Abs. 3 SGB XI die Fälle regelt, in denen Investitionsaufwendungen durch Förderung des Landes nicht vollständig gedeckt oder nur durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden, regelt § 82 Abs. 4 SGB XI die Fälle, in denen Pflegeeinrichtungen in Bezug auf ihre Investitionsaufwendungen (gar) nicht nach Landesrecht gefördert werden. Auch wenn das Landesrecht – wie hier das Nds. Pflegegesetz – die Voraussetzungen für eine landesrechtliche Förderung abschließend regelt, steht das einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht entgegen. Denn Voraussetzung für § 82 Abs. 4 SGB XI ist nicht, dass eine Pflegeeinrichtung in Bezug auf ihre Investitionsaufwendungen nicht nach Landesrecht gefördert werden kann – z.B. wenn eine diesbezügliche landesrechtliche Regelung fehlt –, sondern allein, dass sie (tatsächlich) nicht gefördert wird.

Dem Gesetz lässt sich also unmittelbar entnehmen, dass ein Anspruch auf Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen aus § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI bestehen kann, wenn zwar eine landesrechtliche Regelung zur Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen besteht, die Pflegeeinrichtung im konkreten Fall aber nicht nach Landesrecht gefördert wird. Damit ist allerdings keine Aussage dazu getroffen, welche Kriterien für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG maßgeblich sind, insbesondere dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit Gründe, die einer landesrechtlichen Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen entgegenstehen, auch bei den Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG Berücksichtigung finden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt

 

Fundstellen

FEVS 2002, 504

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