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BVerwG Beschluss vom 20.08.2001 - 8 B 136.01

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Verfahrensgang

VG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 5 K 2190/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 284 020 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Sache die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegt die geltend gemachte Divergenz vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die Aufklärungsrüge vermag kein Revisionsverfahren gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu eröffnen; denn ein Verfahrensfehler ist nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Beschwerde über weite Strecken ihrer Begründung die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils und in dem Widerspruchsbescheid beanstandet, führen ihre Angriffe auf keinen der Zulassungsgründe von § 132 Abs. 2 VwGO, sondern stellen sich als ein Vorbringen dar, als wäre die Revision bereits zugelassen.

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Beschwerde will – zusammengefasst – geklärt wissen, ob eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz, die sich gegen eine Verstorbene richtete, eine schädigende Maßnahme gemäß § 1 VermG darstellt. Diese Frage wirft aber keinen besonderen Klärungsbedarf auf. Das Bundesverwaltungsgerichts hat bereits entschieden, dass Enteignungen ohne Beteiligung des „Westeigentümers” in der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis der DDR als wirksam angesehen wurden und eine unlautere Machenschaft bei Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren nur dann den Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hatte, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 – BVerwGE 104, 186 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108). Die Identität des privaten Eigentümers war in der Regel ohne Belang.

2. Die Divergenzrügen sind unzulässig. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie unterlässt es, abstrakte Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen und diesen davon abweichende Rechtssätze in den von ihr genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Stattdessen rügt sie im Wesentlichen die fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts; doch mit bloßen Einwänden gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils wird noch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt (stRspr, vgl. Beschluss vom 10. Juli 1995 – BVerwG 9 B 18.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264).

3. Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, ist nicht prozessordnungsgemäß erhoben. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig beanstandet worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 – BVerwG 8 B 52.01 – NVwZ 2001, 799 ≪800≫). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil sie nicht darlegt, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt haben. Im Übrigen versäumt es die Beschwerde, konkrete Tatsachen vorzutragen, die das Verwaltungsgericht hätte ermitteln sollen. Ebenso wenig werden geeignete Beweismittel angegeben oder Ausführungen dazu gemacht, warum die als ermittlungsbedürftig bezeichneten Tatsachen auf der Grundlage der materiell rechtlichen Auffassung der Tatsacheninstanz entscheidungserheblich gewesen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Pagenkopf, Sailer, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI637798

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