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BVerwG Beschluss vom 20.05.2014 - 4 B 21.14

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 20.02.2014; Aktenzeichen 1 LB 189/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 für das Berufungsverfahren auf jeweils 25 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, ist unbegründet.

Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Feststellung, dass sein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 14. Januar 1985 mit einem Genehmigungsvermerk des Beklagten versehen sei. Diese Feststellung hält er für unvereinbar mit dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakte, in der (dort Bl. 1 bis 5) der Bauantrag im Original abgeheftet sei.

Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die behauptete Feststellung bei sachgerechtem Verständnis nicht getroffen hat. Die vom Kläger in Bezug genommene Aussage der Vorinstanz, als Hilfe zur Auslegung einer Baugenehmigung sei danach insbesondere der Inhalt eines Bauvorbescheides geeignet, auf den der Bauherr in seinem – seinerseits mit Genehmigungsvermerk versehenen – Bauantrag Bezug nehme (UA S. 8), hat die Qualität eines Rechtssatzes. Indes hat das Oberverwaltungsgericht weder im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion des Sachverhalts unter diesen Rechtssatz noch zuvor im Tatbestand des Urteils festgestellt, dass der Bauantrag einen Genehmigungsvermerk trägt. Der Rechtssatz ist vielmehr missverständlich formuliert, weil nicht der Bauantrag einen Genehmigungsvermerk erhält, sondern die von der Baugenehmigungsbehörde bestätigten Bauvorlagen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2008 – 1 LA 38/07 – BauR 2009, 481). Das Oberverwaltungsgericht hat sagen wollen, dass als Auslegungshilfe insbesondere der Inhalt eines Bauvorbescheides geeignet sei, auf den der Bauherr in seinem – später durch Erteilung der Baugenehmigung entsprochenen – Antrag Bezug genommen habe.

b) Die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe den Inhalt der ihm erteilten Baugenehmigung falsch ausgelegt, betrifft kein Verfahrensrecht, sondern ist dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – ≪insoweit nicht veröffentlicht in UPR 2000, 226≫).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,

ob bei der Bestimmung des Inhalts eines mitwirkungs- und formbedürftigen Verwaltungsakts (hier: Baugenehmigung) auch solche Umstände herangezogen werden dürfen, die selbst nicht Gegenstand des formbedürftigen Verwaltungsakts, immerhin aber schriftlich dokumentiert sind und zu denen im Verwaltungsakt (hier: Genehmigung sowie genehmigte Bauvorlagen) ein Bezug hergestellt ist, und

ob bei der Bestimmung des Inhalts des Verwaltungsakts über die konkret benannten Dokumente hinaus auch diesen wiederum zugrunde liegende Umstände berücksichtigt werden können (hier: Umstände aus den zum Vorbescheid führenden Verwaltungsverfahren).

Keine der Fragen, die auf das – revisible – Bestimmtheitsgebot gemünzt sind, führt zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Eine Genehmigung oder Erlaubnis muss klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 28). Wird in der Genehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen – was zulässig ist (Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 4 C 8.11 – juris Rn. 13 ≪insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 145, 145≫), ist die Genehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind.

Diesen Ansatz hat auch das Oberverwaltungsgericht gewählt. Nach seiner tatrichterlichen Würdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat der Kläger seine Auffassung, ein Vorhaben, wie es Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, zur Genehmigung zu stellen, bereits durch den Hinweis auf die Erteilung des Bauvorbescheids in seinem Bauantrag hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (UA S. 8). Von dem Nutzungszweck – Betriebsleiterwohnhaus – habe er sich nicht lösen wollen, auch wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hinsichtlich des Maßes der Nutzung erheblich von dem Vorhaben abweiche, dessen Genehmigung durch den Bauvorbescheid zugesagt sei (UA S. 9). Der Beklagte habe dem Antrag entsprochen und damit das Gebäude als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt (UA S. 8).

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

Der Kläger zitiert den Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass der Gegenstand einer Baugenehmigung durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt wird und neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme (bei der Auslegung des Bauantrags) auch die grün gestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind. Er sieht darin eine Divergenz zu dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. Januar 1997 – BVerwG 4 B 240.96 – (juris Rn. 3), dass die Bauaufsichtsbehörde Inhalt und Reichweite der von ihr erteilten Baugenehmigung bestimmt und es Teil dieser Entscheidung ist, anhand der vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen den Genehmigungsgegenstand im Einzelnen zu bezeichnen.

Die gerügte Divergenz liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hätte sich dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersetzt, wenn es einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hätte, dass der Bauherr Inhalt und Reichweite der ihm erteilten Baugenehmigung bestimmt. Das hat es nicht getan. Sein Rechtssatz, dass der Gegenstand der Baugenehmigung durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt wird, besagt in verkürzter Form, dass der Bauherr durch seinen Bauantrag bestimmt, was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, und die Baugenehmigungsbehörde kein vom Bauantrag abweichendes Vorhaben genehmigen darf. Dieser Standpunkt ist richtig (vgl. Urteil vom 4. Juli 1980 – BVerwG 4 C 99.77 – Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 26 S. 17; Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Aufl. 2013, § 67 Rn. 8 und § 70 Rn. 18).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung im Ausgangspunkt am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der in Nr. 9.1.1.1 für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus einen Streitwert von 20 000 EUR vorschlägt. Dieser Betrag ist moderat auf 25 000 EUR zu erhöhen. Zwar ist das Wohnhaus, um dessen Nutzungsmöglichkeit gestritten wird, mehr als doppelt so groß wie ein übliches Einfamilienhaus, Streitgegenstand ist aber nicht die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern die Auslegung einer bereits erteilten Genehmigung. Die Befugnis des Senats, die vorinstanzliche Streitwertentscheidung zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Külpmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6822155

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