Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Baurechtlicher Nachbarschutz. unbeplanter Innenbereich. Rücksichtnahmegebot. schwerer und unerträglicher Eingriff

 

Leitsatz (amtlich)

Der baurechtliche Nachbarschutz muß im nicht überplanten Innenbereich nicht denselben Grundsätzen folgen wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren Grundstücksflächen drittschützende sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BauGB §§ 30, 34 Abs. 1; BauNVO §§ 16, 23

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.06.1995; Aktenzeichen 8 S 998/95)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 31.01.1995; Aktenzeichen 14 K 1506/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, dem Nachbarn ein Abwehrrecht vorzuenthalten, wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich zwar im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl aber den Anforderungen gerecht wird, die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Daß der Nachbarschutz im nicht überplanten Bereich nicht denselben Grundsätzen folgt wie in Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorhanden ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Ungleichbehandlung beruht auf Sachgesetzlichkeiten. Ob im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Vorhaben zulässig ist, richtet sich nach den von der Gemeinde getroffenen konkreten planerischen Festsetzungen. Diese Anknüpfung versagt im nicht überplanten Bereich. § 34 Abs. 1 BauGB dient insoweit als Planersatz. Er enthält einen eigenständigen Zulässigkeitsmaßstab, der notwendigerweise weniger scharf ist, da er sich an der Umgebungsbebauung zu orientieren hat. Dies hat zur Folge, daß Vorhaben zulässig sein können, deren Verwirklichung auf der Grundlage der Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgeschlossen werden könnte. Dem ist beim Nachbarschutz entsprechend Rechnung zu tragen. Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation kann von einem Schutzdefizit des Nachbarn im Falle des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rede sein. Entgegen der Annahme der Beschwerde unterliegt der Schutz des Nachbarn auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Einschränkungen. Es trifft nicht zu, daß Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche schlechthin nachbarschützende Wirkung haben. § 30 BauGB begründet aus sich heraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte zugunsten des Nachbarn. Ob Festsetzungen auf der Grundlage der §§ 16 ff. und des § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 19.82 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66; Beschluß vom 23. Juni 1995 – BVerwG 4 B 52.95 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

Unter dem Aspekt des Art. 14 GG wirft die Beschwerde ebenfalls keine Fragen auf, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Die neuere Rechtsprechung des Senats geht dahin, daß ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage jedenfalls in den Fällen nicht in Betracht kommt, in denen drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz bestimmt. Neben den §§ 31 und 35 BauGB sowie dem § 15 BauNVO regelt auch § 34 Abs. 1 BauGB Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muß und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das auch in dieser Vorschrift enthalten ist. Für selbständige Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bleibt daneben kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – BVerwG 4 C 5.87 – BVerwGE 89, 69). Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, inwiefern diese Rechtsprechung der Korrektur oder der Fortentwicklung bedürfen sollte. In dieser Richtung Erwägungen anzustellen, würde das anhängige Verfahren schon deshalb keine Gelegenheit bieten, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft ist, daß die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nach der früheren Rechtsprechung des Senats ein nachbarliches Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – BVerwG 4 C 234.65 – BVerwGE 32, 173). Es kann keine Rede davon sein, daß die der Klägerin erteilte Baugenehmigung die Beigeladenen schwer und unerträglich trifft. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, daß das Bauvorhaben keiner der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zuwiderläuft, die der Wahrung der von den Beigeladenen ins Feld geführten nachbarlichen Belange zu dienen bestimmt sind. Für einen weitergehenden Nachbarschutz besteht in einem solchen Falle auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlaß (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – BVerwG 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Heeren, Halama

 

Fundstellen

NuR 1998, 447

BRS 1995, 531

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Arbeitszeugnisse für den öffentlichen Dienst
Arbeitszeugnisse für den ÖD
Bild: Haufe Shop

Erstellen Sie schnell und effektiv rechtssichere Arbeitszeugnisse. Dieses Buch bietet Ihnen viele Musterzeugnisse für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen.


Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

  (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren