Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 19.09.2018 - 8 B 24.18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 02.03.2018; Aktenzeichen 12 A 1005/16)

VG Minden (Entscheidung vom 08.04.2016; Aktenzeichen 10 K 1260/14)

 

Gründe

Rz. 1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie - soweit noch von Interesse - verpflichtet wurde, für das Meldejahr 2013 die Beitragsbemessungsgrundlagen für ihre unmittelbaren Versorgungszusagen "gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG) aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens" mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben, soweit er Vorgaben für die Ermittlung des Teilwerts der Pensionsleistungen macht, die nicht auf durch Entgeltumwandlungen begründete Anwartschaften zurückgehen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Rz. 2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte, weitgehend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels formulierte Beschwerde hat keinen Erfolg, da Zulassungsgründe nicht dargelegt sind.

Rz. 3

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Das leistet die Beschwerde nicht.

Rz. 4

Die Beschwerde setzt sich ausführlich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auseinander. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. Abgesehen davon, dass insoweit keine fallübergreifende Rechtsfrage formuliert wird, verkennt die Beschwerde vor allem, dass die Norm in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das Berufungsgericht hat § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nur im Rahmen seiner Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten erörtert und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen und die angefochtenen Bescheide insoweit durch das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden seien.

Rz. 5

Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch zu § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStG nicht auf, sondern beschränkt sich - wiederum ohne Bezeichnung einer bestimmten fallübergreifenden Rechtsfrage - darauf, die Anwendung dieser Norm durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu kritisieren. Dass aus der Sicht der Klägerin eine Änderung des § 6a EStG angezeigt ist, vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Auch die Berufung auf eine teleologische Auslegung der Norm ersetzt nicht die nötige Formulierung einer Grundsatzfrage. Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Mindestteilwert im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStG könne durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bestimmt werden, betrifft dies die - auf die Ausführungen des vom Verwaltungsgericht vernommenen sachverständigen Zeugen gestützte - Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Berufungsgericht; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt hieraus nicht.

Rz. 6

2. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (namentlich in Gestalt des Urteils vom 30. August 2016 - 3 AZR 361/15 - BAGE 156, 184) annimmt, verkennt sie, dass das Bundesarbeitsgericht keines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist und dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, hinsichtlich derer die vermeintliche Abweichung geltend gemacht wird, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Im Übrigen fehlt es auch an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung divergierender abstrakter Rechtssätze in dem Berufungsurteil einerseits und den von der Beschwerde erwähnten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts andererseits.

Rz. 7

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt, namentlich die ergangene und im Urteilstatbestand dargestellte Versorgungszusage, rechtlich anders gewürdigt hat, als es die Klägerin für richtig hält, stellt keinen Verfahrensfehler dar.

Rz. 8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12569499

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Methoden und Use Cases: Toolbox Agiles Qualitaetsmanagement
Toolbox Agiles Qualitätsmanagement
Bild: Haufe Shop

Das klassische Qualitätsmanagement wird den Ansprüchen von heute agil agierenden Organisationen nicht mehr gerecht. Die Toolbox stellt die zentralen Elemente eines agilen Qualitätsmanagements anhand von Use Cases, Arbeitsvorlagen und Beispielen vor.


BAG 3 AZR 361/15
BAG 3 AZR 361/15

Entscheidungsstichwort (Thema) Unterschied zwischen leistungsorientierter Beitragszusage und reiner Beitragszusage. Direkter Zusammenhang zwischen Finanzierungsbeitrag und Höhe der Versorgungsanwartschaft bei beitragsorientierter Leistungszusage ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren