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BVerwG Beschluss vom 19.04.2007 - 2 B 31.07

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 21 A 3704/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 19 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, was unter “qualifiziertem Fehlverhalten” zu verstehen sei. Was die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, ist nicht geeignet, die Beschwerde zu stützen. Mit ihren Ausführungen legt sie nicht dar, wieso dieser Begriff einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, sondern wendet sich in der Art einer Revision gegen die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts, das in dem Verhalten des beklagten Landes für den hier noch streitigen Zeitraum keinen Anhaltspunkt gefunden hat, weshalb die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig wäre.

Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, kann der Einrede der Verjährung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen. Das kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, veranlasst hat, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen, z.B. weil der Gläubiger annehmen durfte, der Schuldner werde sich auf Verjährung nicht berufen. Auch wenn dem Gläubiger die verjährte Forderung allein wegen eines jedenfalls objektiv fehlerhaften Verhaltens des Schuldners nicht rechtzeitig bekannt geworden ist, kann ein Verhalten gegeben sein, das den Gläubiger von der Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat mit der Folge, dass die Einrede der Verjährung durch den Schuldner eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. Urteile vom 26. Januar 1966 – BVerwG 6 C 112.63 – BVerwGE 23, 166 ≪173≫, vom 25. November 1982 – BVerwG 2 C 32.81 – BVerwGE 66, 256 ≪259≫, vom 4. Oktober 1994 – BVerwG 1 C 41.92 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 S. 22 m.w.N.). Umgekehrt handelt auch der Gläubiger treuwidrig und verwirkt sein materielles Recht, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Schuldner infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Schuldner hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 – BVerwG 4 C 2.00 – Buchholz 406.27 § 31 BBergG Nr. 2 S. 20 m.w.N.).

Ob diese Merkmale im Einzelfall gegeben sind, hängt von dessen besonderen Umständen ab und entzieht sich einer weiteren, in einem Revisionsverfahren zu klärenden Verallgemeinerung.

Die Zulassung der Revision lässt sich auch nicht auf die Erwägung der Beschwerde stützen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, welches sich inhaltlich nicht mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1966 auseinandersetze. Mit derartigen Angriffen ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz noch ein Verfahrensfehler (Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Albers, Dr. Kugele, Groepper

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755015

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