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BVerwG Beschluss vom 16.09.2021 - 2 WDB 3.21

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Verfahrensgang

Truppendienstgericht Nord (Beschluss vom 16.12.2020; Aktenzeichen N 4 GL 4/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 16. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Truppendienstgerichts im einstweiligen Rechtsschutz.

Rz. 2

Der frühere Soldat wurde bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des illegalen Betriebs einer Hanfplantage auf dem Kasernengelände am 25. Juni 2018 vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde ihm das Tragen der Uniform verboten. 40 % seiner Dienstbezüge wurden einbehalten. Das Truppendienstgericht hat diese Nebenentscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20. Dezember 2020 als rechtmäßig bestätigt.

Rz. 3

Zuvor war der frühere Soldat aber bereits Ende Juni 2019 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden. Mit dem früheren Soldaten am 7. September 2019 zugestellten Bescheid vom 4. September 2019 hob die Einleitungsbehörde die Einbehaltungsanordnung von 40 % der Dienstbezüge rückwirkend zum 30. Juni 2019 auf und ordnete zum Oktober 2019 die Einbehaltung von einem Viertel der jeweiligen Übergangsgebührnisse an. Der frühere Soldat hat dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Rz. 4

Mit seinem unter dem 19. August 2021 umgestellten Antrag begehrt der frühere Soldat festzustellen, dass die von ihm unter dem 13. September 2018 gestellten Anträge begründet waren; im Übrigen erklärte er seinen Antrag, die Nebenentscheidungen im Sinne von § 126 Abs. 1 und 2 WDO aufzuheben, für erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Beschwerde ist ohne Erfolg.

Rz. 6

1. Die mit der Einleitungsverfügung verbundenen Nebenentscheidungen haben sich erledigt. Dies folgt hinsichtlich des Einbehaltens der Dienstbezüge ausdrücklich aus dem Bescheid der Einleitungsbehörde vom 4. September 2019, mit dem die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen durch die teilweise Einbehaltung nun von Übergangsgebührnissen ersetzt wurde (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 2 WDO); dasselbe gilt für die Anordnung des Uniformtrageverbots sowie für die vorläufige Dienstenthebung, weil diese Anordnungen mit dem Ausscheiden des Soldaten gegenstandslos geworden sind und sich damit auf andere Weise zum 30. Juni 2019 kraft Gesetzes erledigt haben (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Rz. 7

2. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unstatthaft, weil die Wehrdisziplinarordnung mit dem vom früheren Soldaten betriebenen Verfahren nach § 126 Abs. 5 WDO ein spezielles Rechtsbehelfsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vorsieht, welches einen summarischen und somit nur vorläufigen Charakter aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13.20 - juris Rn. 10); dies wird dadurch unterstrichen, dass es in Form eines Beschlusses und nicht eines Urteils seinen Abschluss findet. Dem summarischen Charakter dieses vorläufigen Rechtsbehelfsverfahrens widerspricht es, in ihm endgültige Feststellungen zur Rechtmäßigkeit von erledigten Anordnungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 2 WDB 4.92 - BVerwGE 93, 312 ≪314≫; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 114 Rn. 9; ebenso zu Fortsetzungsfeststellungsanträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach der VwGO: BayVGH, Beschluss vom 16. August 2012 - 8 CE 11.2759 - BayVBl 2013, 607 f.). Für die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Richtigkeit der gegen den früheren Soldaten erhobenen disziplinarischen Anschuldigung wird in dem noch laufenden disziplinargerichtlichen Verfahren eingehend geprüft und abschließend geklärt, sodass der frühere Soldat im Hauptsacheverfahren seine Rehabilitierung erreichen kann. Im Anschluss daran kann gegebenenfalls ein finanzieller Ausgleich für zu Unrecht einbehaltene Dienstbezüge erlangt werden. Vor diesem Hintergrund erklären sich die hauptsacheakzessorischen Regelungen des § 127 WDO zur Behandlung einbehaltener Dienstbezüge nach Abschluss des disziplinargerichtlichen Verfahrens.

Rz. 8

3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung eines gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens miterfasst (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 WDB 4.09 - Rn. 17).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15162721

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