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BVerwG Beschluss vom 14.05.2013 - 3 B 13.13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe. keine Revisionsinstanz im Land Berlin

 

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2013 - 1 BvR 2214/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Normenkette

ÄKammerG BE § 33; VwGO § 187 Abs. 1; GG Art. 99 Alt. 2, Art. 30, 74 Abs. 1 Nrn. 1, 19, Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.01.2013; Aktenzeichen 90 H 1.11)

 

Gründe

Rz. 1

Der Beschwerdeführer ist Arzt und war bis Ende 2011 als niedergelassener Chirurg tätig; seit Februar 2012 ist er im Ruhestand. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin hat gegen ihn mit Urteil vom 2. November 2011 wegen Verletzung der ihm nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin obliegenden Berufspflicht eine Geldbuße in Höhe von 8 000 € verhängt. Die Berufung des Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Senat für Heilberufe - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Geldbuße in Höhe von 3 000 € verhängt wird. Das Berufungsurteil schließt mit dem Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit. Mit der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision.

Rz. 2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, weil das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl Bln 1978, 1937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2013 (GVBl Bln 2013, 70), für das berufsgerichtliche Verfahren eine Revisionsinstanz nicht eröffnet.

Rz. 3

Die Zuständigkeit für die Verfassung und das Verfahren der Heilberufsgerichtsbarkeit liegt bei den Ländern (Art. 30 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist bei den Heilberufen auf das Zulassungswesen beschränkt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Dementsprechend erstreckt sich auch der Kompetenztitel für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht auf die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51 u.a. - BVerfGE 4, 74 ≪82 ff.≫; Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 ≪125, 132≫). Art. 101 Abs. 2 GG erlaubt den Ländern die Errichtung von Berufsgerichten, soweit sie für das jeweilige Berufsrecht gesetzgebungsbefugt sind, also im Bereich der Heilberufe für die standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 160; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 187 Rn. 27).

Rz. 4

§ 187 Abs. 1 VwGO ermöglicht dem Landesgesetzgeber, die Berufsgerichte bei den Verwaltungsgerichten anzugliedern; dabei darf er die Besetzung und das berufsgerichtliche Verfahren selbstständig und abweichend von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung regeln. Das Land Berlin hat hiervon Gebrauch gemacht und bei dem Verwaltungsgericht als Berufsgericht eine Kammer für Heilberufe sowie bei dem Oberverwaltungsgericht als Berufsobergericht einen Senat für Heilberufe angegliedert (§ 18 Berliner Kammergesetz). Gemäß § 33 Berliner Kammergesetz ist gegen das Urteil des Berufsgerichts die Berufung an das Berufsobergericht zulässig. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist hingegen nicht eröffnet worden. Zwar sind die Länder nach § 187 Abs. 1 VwGO, Art. 99 Alt. 2 GG befugt, für heilberufsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz zu begründen. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Zuweisung, an der es hier nach der für den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2013 - OVG 90 H 1.11 -, Bl. 379 GA; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 - Buchholz 310 § 187 VwGO Nr. 3 - zur Übertragung von Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit an die Verwaltungsgerichte).

Rz. 5

Die Nichteröffnung einer Revisionsinstanz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ergibt sich ein Anspruch auf einen Instanzenzug (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 ≪90 f.≫ und vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 ≪31≫).

 

Fundstellen

GesR 2014, 33

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